Bundeszentralamt für Steuern

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Abzugsteuerentlastung

Fragen und Antworten

Der Umgang mit dem Entlastungsverfahren nach § 50c Einkommensteuergesetz (EStG) ist häufig mit vielen Fragen verbunden. Für eine schnelle Hilfe haben wir die häufigsten Anliegen für Sie im nachfolgenden Fragen- und Antworten-Katalog (FAQ) gesammelt. Bei den FAQ handelt es sich lediglich um eine Orientierungshilfe. Sie haben keine Rechts- oder Bindungswirkung.

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Allgemein

Wer ist in Deutschland beschränkt steuerpflichtig?

Natürliche Personen sind beschränkt steuerpflichtig, wenn sie im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG erzielen.

Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sind beschränkt steuerpflichtig, wenn sie im Inland weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz haben und sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG erzielen.

Für welche Einkünfte im Sinne des § 49 EStG wird Abzugsteuer erhoben?

Die Einkommen- oder Körperschaftsteuer wird für die in § 50a Abs. 1 EStG genannten Vergütungen beschränkt Steuerpflichtiger im Wege des Steuerabzugs erhoben. Dies sind insbesondere folgende Einkünfte:

  • Einkünfte, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen (z. B. Antrittsgelder, Honorare, Preisgelder, Vergütungen für die Teilnahme an Talkshows) sowie deren inländische Verwertung erzielt werden,
  • Einkünfte aus der Überlassung von im Inland verwerteten Rechten, z. B. Lizenzen für Urheberrechte (Filmrechte, Musikrechte, Buchrechte etc.) aber auch von gewerblichen Schutzrechten, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten (Markenrechte, Patentrechte, „Knowhow“) und
  • Einkünfte aus Aufsichtsratstätigkeiten bei inländischen Gesellschaften.

Was sind Lizenzgebühren?

Lizenzgebühren sind Gegenleistungen, die für die Gestattung der Ausübung oder der Verwertung von Rechten gezahlt werden. In Anlehnung an Art. 12 Abs. 2 des OECD-Musterabkommens definieren die meisten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) den Begriff der Lizenzgebühren als:

"Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme, von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden."

Wer prüft, ob abzugsteuerpflichtige Einkünfte im Sinne des § 50a Abs. 1 EStG vorliegen?

Bei Vergütungen, die dem Vergütungsgläubiger oder der Vergütungsgläubigerin seit dem 1. Januar 2014 zugeflossen sind, ist ausschließlich das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für die Prüfung zuständig, ob abzugsteuerpflichtige Einkünfte nach § 50a Abs. 1 EStG vorliegen. Diese Prüfung wird allerdings nicht im Entlastungsverfahren nach § 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder § 50c Abs. 3 EStG sondern im Steuerabzugsverfahren nach § 50a EStG durchgeführt.

Für Vergütungen, die vor dem 1. Januar 2014 zugeflossen sind, ist das für den Vergütungsschuldner/die Vergütungsschuldnerin zuständige Finanzamt für die Prüfung der Abzugsteuerpflicht zuständig.

Sind ausländische Personengesellschaften bzw. transparente Gesellschaften auch abkommensberechtigt?

Ausländische Personengesellschaften bzw. transparente Gesellschaften sind grundsätzlich nicht abkommensberechtigt. Wenn jedoch der Nachweis erbracht werden kann, dass die beteiligten Personen aufgrund desselben DBA einen eigenen Anspruch auf Entlastung hätten, kann der Antrag der Personengesellschaft als Sammelantrag der Beteiligten gewertet werden.

Handelt es sich nach dem Steuerrecht des Ansässigkeitsstaates der Personengesellschaft um eine steuerlich intransparente Gesellschaft, kann die Gesellschaft selbst den Entlastungsanspruch geltend machen (vgl. § 50d Abs. 11a EStG). Der entsprechende Nachweis kann durch eine Ansässigkeitsbestätigung der Steuerbehörde des Ansässigkeitsstaates (vgl. § 50c Abs. 5 Satz 2 EStG) erbracht werden.

Sind unselbständige Betriebsstätten abkommensberechtigt?

Nein. Freistellungsanträge sind von der (rechtlich selbstständigen) Gesellschaft zu stellen. Anzuwenden ist jeweils das DBA des Landes, in dem die rechtlich selbstständige Gesellschaft ihren Sitz hat.

Welche Voraussetzungen gelten für den Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung und den Erstattungsantrag?

Bei der Antragstellung sind folgende Unterlagen einzureichen/hochzuladen:

  • Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz (elektronische Übermittlung über BOP)
  • Bei Übermittlung des Antrags durch eine Dritte Person: Vorlage einer Handlungs-/Vertretungsvollmacht (ansonsten ist der Antrag unwirksam). Für die Entgegennahme der Entscheidung zusätzlich Vorlage einer Empfangsvollmacht.
  • Separate Ansässigkeitsbestätigung im Sinne des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens mit Deutschland (§ 50c Abs. 5 Satz 2 EStG).
  • Vertrag, der im betreffenden Zeitraum Geltung hatte.
  • In Erstattungsfällen die von dem Vergütungsschuldner oder der Vergütungs­schuldnerin ausgestellte Steuerbescheinigung (§ 50a Abs. 5 S. 7 EStG).
  • Sofern Vergütungsgläubiger/innen die Auszahlung einer Erstattung an eine andere Person beantragen, muss eine Inkassovollmacht beigefügt werden.
  • Sofern eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse einen Antrag stellt, ist die Entlastungsberechtigung nach § 50d Abs. 3 EStG nachzuweisen (vgl. entsprechendes Merkblatt)

Sind zur Prüfung weitere Unterlagen erforderlich, wird sie das BZSt im Einzelfall anfordern. Bitte beachten Sie die Hinweise zu den Bearbeitungszeiten.

Bitte beachten Sie, dass eine formlose Antragstellung nicht möglich ist.

In welcher Form kann die Entlastung von Abzugsteuern nach § 50a EStG erfolgen?

Eine Entlastung von Abzugsteuern nach § 50a EStG erfolgt entweder durch Erteilung einer Freistellungsbescheinigung (§ 50c Ab. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG) vor Zahlung der Vergütung oder nachgelagert durch Erstattung von bereits einbehaltenen und abgeführten Steuerabzugsbeträgen (§ 50c Abs. 3 EStG).

Hinweis: Der Gültigkeitszeitraum einer Freistellungsbescheinigung beginnt frühestens an dem Tag, an dem der Antrag beim BZSt eingeht. Wegen der zum Teil langen Verfahrensdauern von Antragseingang bis zur Erteilung einer Freistellungsbescheinigung wird jedoch empfohlen, parallel zu offenen Freistellungsverfahren Erstattungsanträge nach § 50c Abs. 3 EStG zu stellen, sobald Vergütungen gezahlt worden sind, die wegen der noch nicht erteilten Freistellungsbescheinigung dem Steuerabzug unterworfen werden mussten. Ansonsten droht neben der Festsetzungsverjährung bzgl. der Steueranmeldungen (§§ 169 ff. AO) auch der Ablauf der Frist zur Stellung von Erstattungsanträgen nach § 50c Abs. 3 Satz 2 EStG (vgl. BFH, Urteil vom 25.04.2018, I R 59/15, BStBl. II 2018, 624).

Wer kann einen Antrag auf Entlastung stellen?

Grundsätzlich kann nur die ausländische steuerpflichtige Person, also der Vergütungsgläubiger oder die Vergütungsgläubigerin, einen Antrag auf Erstattung (§ 50c Abs. 3 EStG) oder Freistellung (§ 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG) stellen. Er kann sich dabei jedoch auch von einem oder einer Bevollmächtigten vertreten lassen.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass im Rahmen der Antragsprüfung vom BZSt umfangreiche Unterlagen mit zum Teil sensiblen Informationen angefordert werden können, die die antragstellende Person betreffen. Erfahrungen zeigen, dass bevollmächtigte Vergütungsschuldner oder Vergütungsschuldnerinnen oder sonstige Vertreter oder Vertreterinnen diese Unterlagen und Informationen häufig nicht ohne weiteres zur Verfügung stellen können. Um datenschutzrechtlichen Bedenken auf Seiten des Antragstellers/der Antragstellerin zu begegnen, kann auch im Fall einer Bevollmächtigung eine Übersendung angeforderter Unterlagen direkt an das BZSt erfolgen, ohne die bevollmächtigte Person oder Gesellschaft zu involvieren.

Wie lange dauert die Antragsbearbeitung?

Die Bearbeitungszeit kann nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen ca. 15 Monate betragen. Die Reihenfolge der Bearbeitung richtet sich nach dem Antragseingang bzw. nach dem Eingang von ergänzend angeforderten Unterlagen.

In welchen Fällen ist eine Entlastung von Lizenzzahlungen zwischen verbundenen Unternehmen nach § 50g EStG möglich?

Eine Entlastung von Lizenzzahlungen zwischen verbundenen Unternehmen ist nur möglich, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen kumulativ vorliegen:

  • Der Vergütungsgläubiger oder die Vergütungsgläubigerin ist in einem EU-Mitgliedstaat oder der Schweiz ansässig.
  • Sowohl der Vergütungsgläubiger/die Vergütungsgläubigerin als auch der Vergütungsschuldner/die Vergütungsschuldnerin weist eine in der Anlage 3 zum EStG aufgelistete Rechtsform auf
  • Vergütungsgläubiger oder Vergütungsgläubigerin und Vergütungsschuldner oder Vergütungsschuldnerin sind verbundene Unternehmen. Dies ist der Fall wenn

    • der Vergütungsgläubiger oder die Vergütungsgläubigerin zu mindestens 25% unmittelbar am Kapital des Vergütungsschuldners oder der Vergütungsschuldnerin,
    • der Vergütungsschuldner oder die Vergütungsschuldnerin zu mindestens 25% unmittelbar am Kapital des Vergütungsgläubigers oder der Vergütungsgläubigerin, oder
    • ein drittes, in einem EU-Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen zu mindestens 25% unmittelbar sowohl am Kapital des Vergütungsgläubigers oder der Vergütungsgläubigerin als auch des Vergütungsschuldners oder der Vergütungsschuldnerin
      beteiligt ist.

Rechtsgrundlage ist § 50g EStG als nationale Ausprägung der Zins- und Lizenzrichtlinie 2003/49 EG vom 3. Juni 2003.

Hinweis: Die Entlastungsberechtigung des Vergütungsgläubigers oder der Vergütungsgläubigerin nach § 50d Abs. 3 EStG ist auch in Fällen des § 50g EStG nachzuweisen (vgl. § 50g Abs. 4 EStG).

Was ist „Reststeuer“?

Die sogenannte Reststeuer ist die Steuer, die der Staat, aus dem die Vergütungen stammen (also der Quellenstaat), laut jeweils einschlägigem DBA erheben darf. Zum Teil differenzieren die DBA z. B. nach Art der überlassenen Rechte (bspw. zwischen Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten).

Wie hoch ist der Reststeuersatz?

Der Reststeuersatz ist in jedem DBA unterschiedlich geregelt. Aus der Übersicht ergeben sich die Steuersätze, in deren Höhe die Bundesrepublik Deutschland als Quellenstaat Steuern erheben darf.

Hinweis: Auf den Reststeuersatz wird kein Solidaritätszuschlag erhoben.

Kann die Reststeuer erstattet werden?

Nein. Eine Erstattung ist nicht möglich, da diese Quellenbesteuerung im DBA bilateral vereinbart ist.

Allerdings kann eine über den Reststeuersatz hinausgehend einbehaltene und abgeführte Abzugsteuer erstattet werden.

Beispiel:

Bei einer vereinbarten Vergütung von 1.000 Euro sind 150 Euro Einkommen- oder Körperschaftsteuer zzgl. 8,25 Euro Solidaritätszuschlag einzubehalten, anzumelden und an das BZSt abzuführen (§ 50a Abs. 2 S. 1 EStG und Solidaritätszuschlaggesetz)

Auf einen Antrag nach § 50c Abs. 3 EStG in Verbindung mit einem DBA mit 5 % Reststeuer erstattet das BZSt bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen einen anteiligen Betrag von 100 Euro Einkommen- bzw. Körperschafteuer und die gesamten 8,25 Euro Solidaritätszuschlag. 50 Euro verbleiben als Reststeuern (5% von 1000 Euro Bemessungsgrundlage) beim Quellenstaat Deutschland. Ein Solidaritätszuschlag wird bei Reststeuern nicht erhoben, weswegen dieser vollständig erstattet wird.

Für eine Erstattung nach § 50c Abs. 3 EStG ist die Vorlage der vom Vergütungsschuldner oder der Vergütungsschuldnerin ausgestellten Steuerbescheinigung (§ 50a Abs. 5 S. 7 EStG) im Original erforderlich (§ 50c Abs. 3 Satz 3 EStG).

Was ist, wenn es zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Ansässigkeitsstaat des Vergütungsgläubigers/der Vergütungsgläubigerin kein DBA gibt?

In diesen Fällen bleiben das deutsche Besteuerungsrecht sowie die Verpflichtung zum Steuerabzug vollumfänglich und ohne Möglichkeit einer Entlastung von der Besteuerung in Deutschland bestehen.

Eine etwaige Doppelbesteuerung kann allenfalls durch entsprechende nationale Regelungen im Ansässigkeitsstaat vermieden werden.

Wie erhält man die Ansässigkeitsbestätigung „Form 6166“ (nur für Antragsteller aus den USA)?

Die Zuständigkeit für die Ausstellung des Formulars „Form 6166“ liegt zentral beim Internal Revenue Service (IRS) in Philadelphia, PA. Hinweise über die Ausstellung der Ansässigkeitsbescheinigung hat die amerikanische Steuerbehörde IRS auf ihrer Homepage veröffentlicht.

Freistellungsbescheinigung

Kann der Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung formlos gestellt werden?

Nein. Für eine fristwahrende Antragstellung ist der Antrag ab dem 01.01.2023 elektronisch über das BZStOnline-Portal (BOP) an das BZSt zu übermitteln (§ 50c Abs. 5 Satz 1 EStG). Hierzu ist eine Registrierung im BOP erforderlich. Weitere Informationen zur Registrierung finden Sie hier.

Kann der Agent bzw. die Agentur des Vergütungsgläubigers/der Vergütungsgläubigerin eine Freistellung beantragen?

Nur die nutzungsberechtigte Person oder Gesellschaft („beneficial owner“) kann einen Freistellungsantrag stellen (vgl. Art. 12 OECD-Musterabkommen bzw. entsprechende DBA). Allerdings können Agenten oder Agenturen als Bevollmächtigte für den Vergütungsgläubiger oder die Vergütungsgläubigerin Anträge stellen. Die entsprechende Vollmacht ist beizufügen.

Ab wann wird die Freistellung erteilt?

Eine Freistellungsbescheinigung kann frühestens ab dem Datum des Antragseingangs beim BZSt erteilt werden. Die Erteilung einer rückwirkenden Freistellungsbescheinigung ist nicht möglich (§ 50c Abs. 2 S. 4 EStG). Für vor Antragseingang liegende Zeiträume kann eine Entlastung von der Abzugsteuer nur im Erstattungsverfahren nach § 50c Abs. 3 EStG erfolgen. Hierfür ist die vorherige Abführung der Abzugsteuer unbedingt erforderlich.

Wie lange ist die Freistellungsbescheinigung gültig?

Eine Freistellungsbescheinigung ist auf einen Zeitraum von höchstens 3 Jahren begrenzt (§ 50c Abs. 2 S. 4 EStG).

Kann der Steuerabzug unterbleiben, wenn ein Antrag auf Freistellung beim BZSt gestellt, aber noch nicht beschieden wurde?

Nein. Voraussetzung für die Abstandnahme vom Steuerabzug ist, dass eine Freistellungsbescheinigung im Zeitpunkt der Zahlung erteilt wurde (§ 50c Abs. 2 Satz1 Nr. 1 EStG). Die bloße Antragstellung reicht nicht aus.

Zu beachten ist auch, dass trotz einer erteilten Freistellungsbescheinigung weiterhin Steueranmeldungen (sogenannte Nullmeldungen) seitens des Vergütungsschuldners oder der Vergütungsschuldnerin abgegeben werden müssen (§ 50c Abs. 2 Satz 2 EStG).

Wer wird über die Entscheidung bzgl. des Freistellungsantrages unterrichtet?

Die Entscheidungen betreffend elektronisch über das BZStOnline-Portal (BOP) übermittelte Anträge werden ab dem 01.01.2023 für den Vergütungsgläubiger/die Vergütungsgläubigerin auch über das BOP zum Datenabruf bereitgestellt (§ 50c Abs. 5 Satz 4 EStG). Die Durchschrift bei Entscheidungen über Freistellungsanträge werden dem Vergütungsschuldner/ der Vergütungsschuldnerin weiterhin per Post bekanntgegeben.

Bitte beachten Sie: Sofern der Vergütungsschuldner/die Vergütungsschuldnerin als empfangsbevollmächtigte Person angegeben ist und die Bekanntgabe der Entscheidung über einen Antrag daher an diesen/diese erfolgt (Bereitstellung über das BOP zum Datenabruf), wird nicht zwingend noch eine Durchschrift per Post versandt.

Erstattung

Welche Fristen gibt es für den Erstattungsantrag?

Die Frist für den Antrag auf Erstattung beträgt grundsätzlich vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vergütungen bezogen worden sind. Die Frist endet nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Entrichtung der Steuer (§ 50c Abs. 3 Satz 2 EStG). Zu beachten sind etwaige Sonderregelungen in DBA.

Kann ein Freistellungsbescheid als Grundlage für eine Erstattung erteilt werden, wenn noch keine Steuerbeträge abgeführt worden sind?

Nein. Die Abführung der Steuerabzugsbeträge an die zuständige Finanzbehörde ist unabdingbare Voraussetzung für eine Erstattung nach § 50c Abs. 3 EStG.

Bei Vergütungen, die dem Vergütungsgläubiger oder der Vergütungsgläubigerin seit dem 1. Januar 2014 zugeflossen sind, sind die Steuerbeträge an das BZSt abzuführen.

Bei Vergütungen, die dem Vergütungsgläubiger oder der Vergütungsgläubigerin bis zum 31. Dezember 2013 zugeflossen sind, sind die Steuerbeträge an das für den Vergütungsschuldner oder die Vergütungsschuldnerin zuständige Finanzamt abzuführen.

Ist eine Verrechnung nicht abgeführter Steuerabzugsbeträge oder eine Abtretung des Erstattungsanspruchs an die zuständige Finanzbehörde möglich?

Nein. Da ein Erstattungsanspruch mangels Zahlung an die zuständige Finanzbehörde nicht entstanden ist, ist eine Abtretung/Verrechnung nicht möglich.

Wie können Steuerabzugsbeträge erstattet werden, die nach Beginn der Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung entrichtet worden sind?

In Fällen, in denen im Zeitraum zwischen Eingang des Antrags auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung beim BZSt und ihrer tatsächlichen Erteilung durch das BZSt Vergütungen geflossen sind und dementsprechend vom Vergütungsschuldner oder der Vergütungsschuldnerin Steuern nach § 50a EStG einbehalten und abgeführt worden sind, besteht im Hinblick auf die Erstattung der Steuerabzugsbeträge ein Wahlrecht:

  • Der Vergütungsschuldner oder die Vergütungsschuldnerin kann die Anmeldung über den Steuerabzug aufgrund der erteilten Freistellungsbescheinigung berichtigen (§ 164 Abs. 2 AO) oder
  • die Abzugsteuer kann auf Antrag des Vergütungsgläubigers oder der Vergütungsgläubigerin erstattet werden (§ 50c Abs. 3 EStG). Dem Antrag ist/sind die Steuerbescheinigung/en beizufügen.

Hinweis: In Ausnahmefällen kann die Situation eintreten, dass der von einem Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung umfasste Freistellungszeitraum abläuft, bevor die Freistellungsbescheinigung tatsächlich ausgestellt werden konnte (z.B. bei langer Bearbeitungsdauer) und die vom Zeitraum umfassten Steueranmeldungen bereits nach §§ 169 ff. AO festsetzungsverjährt sind.

Beispiel:

Steueranmeldungen, die das erste bis dritte Quartal 2018 betreffen und fristgerecht eingereicht wurden, sind regelmäßig mit Ablauf des 31. Dezember 2022 festsetzungs­verjährt. Eine Berichtigung der Steueranmeldung auch aufgrund einer nachträglich erteilten Freistellungsbescheinigung ist deshalb nicht mehr möglich (s. dazu BFH, Urteil vom 25.04.2018 – I R 59/15, BStBl. II 2018, 624).

Aus diesem Grund wird empfohlen, einen Erstattungsantrag nach § 50c Abs. 3 EStG beim BZSt zu stellen, sobald Steuerabzugsbeträge einbehalten und abgeführt wurden, auch wenn für die Zeiträume noch ein Verfahren auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG anhängig ist. Auf die Antragsfrist nach § 50c Abs. 3 Satz 2 EStG wird hingewiesen.

Elektronische Datenübermittlung

In welcher Form muss die elektronische Antragstellung erfolgen?

Die Freistellungs- und Erstattungsanträge sind ab dem 01.01.2023 grundsätzlich elektronisch über das BZStOnline-Portal (BOP) an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln (§ 50c Abs. 5 Satz 1 EStG). Dieses können Sie über www.elster.de/bportal aufrufen.

Wie erfolgt die Registrierung im BZStOnline-Portal (BOP)?

Den Zugang zum BOP wird durch eine einmalig durchzuführende Registrierung mittels eines Zertifikats erlangt, das der späteren Authentifizierung dient.

Eine neue Registrierung ist jedoch nur dann erforderlich, wenn nicht bereits ein entsprechendes Zertifikat vorliegt. In Betracht kommen hier:

  • das ElsterOnline-Portal-Zertifikat oder
  • das BZStOnline-Portal-Zertifikat aus anderen Meldeverfahren.

Liegt keines der genannten Zertifikate vor, ist für eine elektronische Abgabe der Entlastungsanträge eine Neuregistrierung mit BZSt-Nummer notwendig. Weitere Informationen zur Registrierung finden Sie hier.

Kann ich mich als Steuerberater/Vertreter auch im BOP registrieren?

Sie können sich auch als Steuerberater oder Vertreter im BOP registrieren. Unter einer vergebenen BZSt-Nummer können Sie für Ihre Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen bis zu 20 Zertifikate erstellen, mit denen jeweils für mehrere Mandanten elektronische Anträge übermittelt werden können.

Sollten Sie als Steuerberater/Vertreter die elektronische Antragstellung übernehmen, ist dem Antrag eine Vollmacht beizufügen.

Kann ich als Vergütungsschuldner oder Vergütungsschuldnerin Anträge für den Vergütungsgläubiger oder die Vergütungsgläubigerin in einer reinen Botenfunktion ohne weitere Bevollmächtigung stellen?

Nein, eine reine Botenfunktion ist im BOP nicht vorgesehen. Falls Sie die Übermittlung als Vergütungsschuldner oder Vergütungsschuldnerin übernehmen wollen, benötigen Sie eine entsprechende Vollmacht.

Die Entscheidung über Entlastungsanträge wirkt inhaltlich für und gegen den Vergütungsgläubiger bzw. die Vergütungsgläubigerin als Steuerschuldner bzw. Steuerschuldnerin. Bzgl. der Haftung bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben kann seitens des BZSt keine pauschale Aussage getroffen werden. Es gelten die allgemeinen haftungsrechtlichen Regelungen.

Wie lange dauert es, bis die Registrierung im BOP abgeschlossen ist?

Der Registrierungsvorgang kann bis zu sechs Wochen dauern. Mit dem Prozess muss daher rechtzeitig vor der beabsichtigten Antragstellung begonnen werden.

Gibt es eine Härtefallregelung zur elektronischen Antragstellung?

Die Freistellungs- und Erstattungsanträge sind ab dem 01.01.2023 grundsätzlich elektronisch über das BZStOnline-Portal (BOP) an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)zu übermitteln (§ 50c Abs. 5 Satz 1 EStG). Wenn vorgetragen und glaubhaft gemacht wird, dass ein Härtefall vorliegt, kann das BZSt auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Ein Härtefall liegt vor, wenn eine elektronische Antragstellung für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist (§ 150 Abs. 8 Satz 1 AO).

In diesen Fällen sind der Freistellungsantrag oder der Erstattungsantrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen.

Wie erfolgt die Bestätigung der Ansässigkeit bei elektronisch übermittelten Anträgen?

Nach § 50c Abs. 5 Satz 2 EStG ist die Ansässigkeit durch die Finanzbehörde des Ansässigkeitsstaates auf einem separaten Dokument zu bestätigen. Dieses Dokument kann als Anlage zum elektronisch übermittelten Antrag in BOP hochgeladen und übermittelt werden.

Müssen sämtliche Anlagen zum Antrag auch über BOP übermittelt werden?

Es gibt die Möglichkeit, Anlagen zum elektronisch übermittelten Antrag in BOP hochzuladen und mit zu übermitteln. Es gibt außerdem die Möglichkeit über das elektronische Formular „Belegnachreichung“ auch nach der Antragstellung Unterlagen zum Antragsverfahren zu übermitteln.

Es gibt allerdings weiterhin auch die Möglichkeit Anlagen zum Antrag bzw. weitergehende Unterlagen per Fax (+49 228 406-2690) per E-Mail (abzugsteuerentlastung@bzst.bund.de) oder per Post zu übersenden. Die elektronische Übermittlung ist für Anlagen zum Antrag bzw. weitergehende Unterlagen insoweit zwar wünschenswert, aber nicht verpflichtend.

Gibt es Beschränkungen in Bezug auf die Größe der Anlagen, die in BOP hochgeladen werden können?

Ja, es gibt folgende Beschränkungen in Bezug auf Anlagen:

  • max. 100 Seiten pro Dokument
  • max. Dateigröße von 10,4 MB pro Dokument
  • max. Dateigröße von 14 MB aller Anhänge

Bitte beachten Sie, dass bei Überschreitung der Beschränkung Ihre Anlage systemseitig ohne weitere Rückmeldung gelöscht wird. Jede Löschung einer Anlage wird im System der Finanzverwaltung dokumentiert und der zuständige Bearbeiter oder die zuständige Bearbeiterin erhält die Information, dass die Anlage gelöscht wurde.

In welchen Sprachen werden die Anträge auf Entlastung vom deutschen Steuerabzug gemäß § 50c EStG zur Verfügung gestellt?

Die Anträge auf Entlastung vom deutschen Steuerabzug gemäß § 50c EStG werden im BOP aktuell in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt. Künftig ist auch eine englische Version vorgesehen, diese kann jedoch aufgrund technischer Probleme aktuell noch nicht zur Verfügung gestellt werden.

Andere Sprachen sind künftig nicht mehr vorgesehen.

Was ist ELMA5?

Bei dem ELMA-Verfahren handelt es sich um eine Schnittstelle zur authentifizierten Übermittlung von Massendaten. Für das Entlastungsverfahren steht ELMA5 jedoch nicht zur Verfügung.

Wie erfolgt die Bekanntgabe der Entscheidung über elektronisch übermittelte Anträge?

Die Entscheidungen über elektronisch übermittelte Anträge werden für den Vergütungsgläubiger/die Vergütungsgläubigerin auch über das BOP zum Datenabruf bereitgestellt (§ 50c Abs. 5 Satz 4 EStG). Die Durchschrift bei Entscheidungen über Freistellungsanträge werden dem Vergütungsschuldner/ der Vergütungsschuldnerin weiterhin per Post bekanntgegeben.

Gibt es Besonderheiten in Bezug auf antragstellende Personen oder Gesellschaften aus der Schweiz?

Am 19.12.2022 wurde zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine neue Konsultationsvereinbarung geschlossen. Diese tritt zum 01.12.2023 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt müssen Antragsteller und Antragstellerinnen aus der Schweiz Ihre Anträge elektronisch über das BOP an das BZSt übermitteln. Die Ansässigkeitsbestätigung wird dabei separat durch die örtlich zuständige kantonale oder kommunale Behörde ausgestellt und dem elektronischen Antrag beigefügt.

Bis zum 30.11.2023 gilt weiterhin die zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft getroffene Verständigungsvereinbarung vom 26.01.1972, wonach die amtlich vorgeschriebenen Vordrucke R-D 3 und R-D 4 zu verwenden sind und nur die in den beigefügten Erläuterungen zu den Formularen R-D 3 und R-D 4 beschriebene Vorgehensweise zugelassen ist.

Kontakt

Bundeszentralamt für Steuern

Referat St I B 5
An der Küppe 1
53225 Bonn

Telefon: +49 228 406-1200
Fax: +49 228 406-2690

Zuständigkeitsbereich:

Abzugsteuerentlastung