Bundeszentralamt für Steuern

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Abzugsteuern

Abzugsteuern nach § 50a EStG

Dem Steuerabzugsverfahren nach § 50a EStG unterliegen bestimmte beschränkt steuerpflichtige Einkünfte ausländischer Vergütungsgläubiger (§ 49 EStG). Die Schuldner der gezahlten Vergütungen sind dazu verpflichtet, Steuern einzubehalten, abzuführen und anzumelden. Das Bundeszentralamt für Steuern ist zuständig für die Durchführung des Steuerabzugsverfahrens.

Kontakt

Bundeszentralamt für Steuern

Referat St I B 5 - Abzugsteuern nach 50, 50a EStG
An der Küppe 1
53225 Bonn

Telefon: +49 228 406-1200
Fax: +49 228 406-3200

Zuständigkeitsbereich:

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