Abzugsteuern nach § 50a EStG
Dem Steuerabzugsverfahren nach § 50a EStG unterliegen bestimmte beschränkt steuerpflichtige Einkünfte ausländischer Vergütungsgläubiger (§ 49 EStG). Die Schuldner der gezahlten Vergütungen sind dazu verpflichtet, Steuern einzubehalten, abzuführen und anzumelden. Das Bundeszentralamt für Steuern ist zuständig für die Durchführung des Steuerabzugsverfahrens.
Kontakt
Bundeszentralamt für Steuern
Referat St I B 5 - Abzugsteuern nach 50, 50a EStG
An der Küppe 1
53225 Bonn
Telefon:
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Fax: +49 228 406-3200
Zuständigkeitsbereich:
Abzugsteuern