Kulturorchestererlass
Ausländische Kulturvereinigungen und Orchester, die nicht aufgrund der Vorschriften eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) vom Steuerabzug freizustellen sind, können nach dem Kulturorchestererlass von der inländischen Einkommen-/Körperschaftsteuer befreit werden.
Ausländische Kulturvereinigungen und Orchester, die nicht aufgrund der Vorschriften eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) vom Steuerabzug freizustellen sind, können nach dem Kulturorchestererlass von der inländischen Einkommen-/Körperschaftsteuer befreit werden.
Voraussetzung ist, dass der Auftritt wesentlich aus öffentlichen Mitteln gefördert wird (§ 50 Abs. 4 Nr. 2 EStG).
Die Förderung ist wesentlich, wenn sie mindestens ein Drittel der Kosten des inländischen Auftritts (z. B. Gage für die Künstler, Reisekosten, Raummiete etc.) deckt. Die Förderung muss unmittelbar aus öffentlichen Mitteln stammen. Eine 'institutionelle Förderung' z. B. über einen gemeinnützigen Verein reicht für eine Freistellung nicht aus.
Zuständig für die Erteilung der Freistellungsbescheinigung ist das für den Vergütungsschuldner zuständige Finanzamt und nicht das Bundeszentralamt für Steuern.
Kontakt
Bundeszentralamt für Steuern
Referat St I B 5 - Abzugsteuern nach 50, 50a EStG
An der Küppe 1
53225 Bonn
Telefon:
+49 228 406-1200
Fax: +49 228 406-3200
Zuständigkeitsbereich:
Abzugsteuern