Bundeszentralamt für Steuern

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Abzugsteuern

Fragen und Antworten

Der Umgang mit dem Steuerabzugsverfahren nach § 50a EStG ist häufig mit vielen Fragen verbunden. Damit diese schnell und transparent beantwortet werden, haben wir die häufigsten Anliegen für Sie gesammelt

Allgemeines

Ich möchte eine Steueranmeldung abgeben und habe noch keine Steuernummer. Wo kann ich diese beantragen?

Sie können die Steuernummer beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen. Den ausgefüllten Antrag schicken Sie dann an die bereits eingetragene Adresse.

Ich kenne meine Steuernummer nicht. An wen kann ich mich wenden?

Ihre Steuernummer können Sie über das am Ende der Seite stehende Kontaktformular abfragen.

Gegenüber dem Finanzamt habe ich eine Vertretungsvollmacht erklärt, muss ich dem BZSt eine neue Vertretungsvollmacht zukommen lassen?

Ja. Eine dem Finanzamt erteilte Vertretungsvollmacht gilt nicht gegenüber dem BZSt. Sofern Sie steuerlich vertreten werden, übersenden Sie dem BZSt bitte die Vertretungsvollmacht im Original.

Wie ist der Steuerabzug anzumelden?

Die Steueranmeldungen im Steuerabzugsverfahren sind grundsätzlich elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln (§ 73e S. 4 der EStDV).

Hierzu kann nur noch das BZStOnline-Portal (BOP) unter www.elsteronline.de/bportal genutzt werden. Seit Ende Oktober 2023 steht Ihnen das ElsterOnline-Portal (EOP) leider nicht mehr zur Verfügung. Für die Abgabe im BOP können Sie aber Ihr bestehendes Elster-Zertifikat weiterhin nutzen. Sollten Sie weder über ein BOP-Zertifikat noch über ein EOP-Zertifikat verfügen, müssen Sie für die Nutzung des BOP-Portals eine Registrierung durchführen.

Bitte achten Sie auf eine rechtzeitige Beantragung des BOP-Zertifikates.

Der Registrierungsvorgang kann bis zu sechs Wochen dauern.

Sie sind noch nicht registriert und verfügen weder über ein Zertifikat für das BZStOnline-Portal (BOP) noch für das ElsterOnline-Portal (EOP)?

Zum Erhalt eines BOP-Zertifikates benötigen Sie eine BZSt-Nummer und ein 'BZSt-Geheimnis' (Zulassungscode).
Dafür ist zunächst erforderlich, dass Sie einen Antrag auf Zulassung zum Verfahren stellen und per Post an das

Bundeszentralamt für Steuern
Referat St II 9 – Abzugsteuer
53221 Bonn

übersenden.

Nach Prüfung des Antrags auf Vollständigkeit und Berechtigung durch das BZSt werden die neu generierte BZSt-Nummer per E-Mail und das 'BZSt-Geheimnis' per Brief an Sie versandt. Damit führen Sie eine Registrierung im BOP (www.elsteronline.de/bportal/) durch und erhalten das BOP-Zertifikat. Sofern Sie mehreren Personen die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung unter Ihrer BZSt-Nummer eröffnen möchten, muss jede dieser Personen eine eigene Registrierung im BOP durchführen.

Sie sind bereits registriert und Inhaber eines BOP- oder EOP-Zertifikats?

Dann können Sie Ihre vorhandenen Zugangsdaten (Zertifikat und PIN) zum Login im BZStOnline-Portal (BOP) nutzen. Für Fragen nutzen Sie bitte unser Kontaktformular.

Kann ich meine Steueranmeldungen auch in Papierform abgeben?

Die Steueranmeldung ist grundsätzlich elektronisch zu übermitteln. Nur im Ausnahmefall kann das BZSt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten (§ 73e S. 5 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung). In diesem Fall ist ein formloser Antrag erforderlich.

Ihren Antrag senden Sie bitte an das

Bundeszentralamt für Steuern
Referat St II 9 – Abzugsteuer
53221 Bonn

Welche Besonderheit gilt für sogenannte Massenmelder?

Sie zählen dann zu den „Massenmeldern“, wenn Ihre Steueranmeldung pro Quartal über 999 Vergütungsgläubiger enthält. Eine Steueranmeldung kann derzeit aus technischen Gründen nicht mehr als 999 Positionen (= Vergütungsgläubiger) enthalten. Bitte beachten Sie daher die Hinweise für „Massenmelder".

In welchen Fällen ist das Finanzamt zuständig?

Die Finanzämter sind in folgenden Fällen zuständig:

  • Erstmalige und berichtigte Steueranmeldungen sowie die Entrichtung der Abzugsteuer für Vergütungen, die vor dem 1. Januar 2014 zugeflossen sind, also alle Anmeldungen für Zeiträume bis einschließlich 4. Quartal 2013.
  • Rechtsbehelfe und Klageverfahren für Vorgänge, soweit die zugrunde liegenden Vergütungen vor dem 1. Januar 2014 zugeflossen sind.
  • Nachgelagerte Veranlagungsverfahren für das Kalenderjahr 2013 und frühere Jahre für Einkünfte, die dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 EStG unterlegen haben (§ 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 EStG oder § 32 Abs. 2 Nr. 2 KStG).
  • Nachgelagerte Veranlagungsverfahren auch ab dem Veranlagungszeitraum 2014, wenn neben den Einkünften, die dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 EStG unterliegen noch weitere inländische (beschränkt steuerpflichtige) Einkünfte (z. B. aus Vermietung und Verpachtung) erzielt werden.
  • Freistellungen ausländischer Kulturvereinigungen nach dem Kulturorchestererlass (§ 50 Abs. 4 Nr. 2 EStG).
  • Fälle der Anordnung des Steuerabzugs i. S. d. § 50a Abs. 7 EStG.

Wer ist in Deutschland beschränkt steuerpflichtig?

Natürliche Personen sind beschränkt steuerpflichtig, wenn sie im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 Einkommensteuergesetz (EStG) erzielen.

Auch Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sind beschränkt steuerpflichtig wenn sie im Inland weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz haben, und sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 Einkommensteuergesetz (EStG) erzielen.

Für welche Einkünfte im Sinne des § 49 EStG wird Abzugsteuer erhoben?

Die Einkommen- oder Körperschaftsteuer wird für die in § 50a Abs. 1 EStG genannten Vergütungen beschränkt Steuerpflichtiger im Wege des Steuerabzugs erhoben. Dies sind insbesondere folgende Einkünfte:

  • Einkünfte, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen (z.B. Antrittsgelder, Honorare, Preisgelder, Vergütungen für die Teilnahme an Talkshows) sowie deren inländische Verwertung erzielt werden,
  • Einkünfte aus der Überlassung von im Inland verwerteten Rechten, z.B. Lizenzen und Urheberrechte (Filmrechte, Musikrechte, Patentrechte etc.) aber auch von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten („Knowhow“) und
  • Einkünfte aus Aufsichtsratstätigkeiten bei inländischen Gesellschaften.

Wann ist der Steuerabzug einzubehalten?

Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung i. S. d. § 50a Abs. 1 EStG dem Gläubiger zufließt. In diesem Zeitpunkt hat der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug für Rechnung des beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers (Steuerschuldner) vorzunehmen. Er hat die innerhalb eines Kalendervierteljahres einbehaltene Steuer jeweils bis zum 10. des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats an das BZSt abzuführen (§ 50a Abs. 5 Sätze 1 bis 3 EStG).

Wann fließen die Vergütungen im Sinne des § 50a Abs. 1 EStG dem Gläubiger zu?

Die Vergütungen im Sinne des § 50a Abs. 1 EStG fließen dem Gläubiger (Empfänger) gemäß § 73c der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung wie folgt zu:

  • Im Falle der Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift sowie bei Hinausschiebung der Zahlung wegen vorübergehender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners: Bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift.
  • Im Falle der Gewährung von Vorschüssen: Bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift der Vorschüsse.

Welche Angaben muss eine Steueranmeldung enthalten?

Eine Steueranmeldung muss folgende Angaben enthalten:

  • Den/die Gläubiger,
  • die jeweilige Höhe der Vergütungen i. S. d. § 50a Abs. 1 EStG,
  • die jeweilige Höhe und Art der von der Bemessungsgrundlage des Steuerabzugs abgezogenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten und
  • die jeweilige Höhe des Steuerabzugs.

Gibt es Fristen zur Anmeldung und Abführung des Steuerabzugs?

Ja. Die einbehaltene Steuer ist bis zum 10. des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats beim BZSt anzumelden und an dieses abzuführen (§ 50a Abs. 5 S. 3 EStG), also bis zum 10.4./ 10.7./ 10.10./ 10.1. eines jeden Jahres.

Bemessungsgrundlage

Was gehört beim Steuerabzug zu der Bemessungsgrundlage?

Dem Steuerabzug unterliegen die (Netto-) Einnahmen.

Die Einnahmen umfassen auch:

  • Die vom Schuldner der Vergütung ersetzten und übernommenen Fahrt- und Übernachtungsauslagen, soweit sie die tatsächlichen Kosten übersteigen und die Verpflegungskosten, soweit sie die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 EStG übersteigen.
  • Die vom Schuldner der Vergütung im Falle einer Nettovereinbarung übernommenen Steuern. Die Übernahme der Steuern durch den Schuldner der Vergütung führt beim Gläubiger der Vergütung zu zusätzlichen Einnahmen, die damit ebenfalls dem Steuerabzug unterliegen. Die Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug erhöht sich damit um den Betrag der übernommenen Steuern.

Bei steuerpflichtigen Umsätzen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet, ist die Umsatzsteuer nicht als Einnahme zu erfassen

Was ist eine Nettovereinbarung?

Eine Nettovereinbarung liegt vor, wenn der Schuldner der Vergütung die Abzugsteuer nach § 50a Abs. 1 EStG und den Solidaritätszuschlag übernimmt bzw. selber trägt.

Weiterführende Informationen zur Höhe des Steuersatzes bei Nettovereinbarungen finden Sie unter folgendem Link:

Berücksichtigung von Werbungskosten/Betriebsausgaben

Unter welchen Voraussetzungen können Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben beim Steuerabzug geltend gemacht werden?

Auf Antrag können Werbungskosten oder Betriebsausgaben beim Steuerabzug in den Fällen des § 50a Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 EStG berücksichtigt werden. Werden Betriebsausgaben/Werbungskosten geltend gemacht und ist der Gläubiger der Vergütung eine natürliche Person, beträgt der Steuerabzug 30 % der Nettoeinnahmen (positiver Unterschiedsbetrags zwischen den Einnahmen und den mit diesen im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Werbungskosten oder Betriebsausgaben). Bei Körperschaften, Personenvereinigung oder Vermögensmassen 15 % (§ 50a Abs. 3 S. 4 EStG).

Voraussetzung für einen Abzug von Betriebsausgaben/Werbungskosten ist, dass der Empfänger der Vergütung Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der EU oder eines EWR-Staates ist und im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat bzw. bei einer Körperschaft sich Sitz oder Geschäftsleitung in einem solchen Staat befinden. Der Steueranmeldung sind entsprechende Nachweise (z. B. Kopie des Reisepasses oder Handelsregisterauszugs; Ansässigkeitsbescheinigung der ausländischen Finanzverwaltung) beizufügen.

Berücksichtigt werden können nur bei Anmeldung des Steuerabzugs bereits geleistete Ausgaben. Zur Berücksichtigung weiterer Ausgaben kann die Steueranmeldung nachträglich berichtigt werden.

Beachten Sie:

Bei Nettovereinbarungen beträgt die sich rechnerisch ergebende Abzugsteuer für natürliche Personen 43,89 % (zzgl. 2,41 % Solidaritätszuschlag) des positiven Unterschiedsbetrags zwischen Einnahmen und Ausgaben, bei Körperschaften 17,82 % (zzgl. 0,98 % Solidaritätszuschlag).

Wer kann Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend machen?

Der Schuldner der Vergütung kann von den Einnahmen in den Fällen des § 50a Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 EStG die mit diesen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen.

Die Berücksichtigung von Betriebsausgaben oder Werbungskosten erfolgt unabhängig davon, ob der Gläubiger der Vergütung diese selbst getragen hat oder sie vom Vergütungsschuldner übernommen worden sind.

In welcher Form sind Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend zu machen?

Der Schuldner darf den Steuerabzug nur mindern, wenn der Gläubiger die Betriebsausgaben oder Werbungskosten in einer für das BZSt nachprüfbaren Form (z. B. durch Rechnungskopien, Überweisungen etc.) nachgewiesen hat.

Diese Aufwendungen sind in jedem Fall in einer Anlage, die der Anmeldung beizufügen ist, in Form einer aussagekräftigen Auflistung darzustellen.

Höhe des Steuerabzugs

Wie hoch ist der Steuerabzug?

Der auf die Einnahmen (Bemessungsgrundlage) anzuwendende Prozentsatz beträgt:

  • 30 % bei Aufsichtsratsvergütungen (§ 50a Abs. 1 Nr. 4 EStG)
  • 15 % bei Vergütungen i. S. d. § 50a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG

Wird auf den Steuerabzug ein Solidaritätszuschlag erhoben?

Nach dem Solidaritätszuschlaggesetz ist bei beschränkt Steuerpflichtigen zu den Steuerabzugsbeträgen nach § 50a EStG ein Solidaritätszuschlag zu erheben.

Ergänzender Hinweis: Wird der Steuerabzug aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen ermäßigt (sog. Reststeuer), ist diese Ermäßigung zuerst auf den Solidaritätszuschlag zu beziehen (§ 5 Solidaritätszuschlaggesetz [SolZG]).

Einzelheiten und ein Beispiel zu § 5 SolZG finden Sie unter folgendem Link

Wie hoch ist der Solidaritätszuschlag?

Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % des Steuerabzugsbetrags.

Wie hoch ist der Steuerabzug im Falle der Berücksichtigung von Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten?

Der Steuerabzug beträgt bei Berücksichtigung von Betriebsausgaben oder Werbungskosten 30 % des positiven Unterschiedsbetrags zwischen den Einnahmen und den mit diesen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten; bei Körperschaften beträgt der Steuerabzug (weiterhin) 15 %.

Bei Nettovereinbarungen beträgt die Abzugsteuer für natürliche Personen 43,89 % (zzgl. 2,41 % Solidaritätszuschlag) des positiven Unterschiedsbetrags zwischen Einnahmen und Ausgaben, bei Körperschaften 17,82 % (zzgl. 0,98 % Solidaritätszuschlag).

Kann ein Steuerabzug unterbleiben, wenn die Vergütung für eine Darbietung 250 EUR nicht überschreitet?

Gemäß § 50a Abs. 2 S. 3 EStG wird bei künstlerischen, sportlichen, artistischen, unterhaltenden oder ähnlichen Darbietungen ein Steuerabzug nicht erhoben, wenn die Einnahmen je Darbietung 250 Euro nicht übersteigen. Sind Gläubiger der Vergütung für eine Darbietung mehrere Personen, ist diese Freigrenze für jede Person auf die auf sie entfallende Vergütung anzuwenden. Ist eine beschränkt steuerpflichtige Körperschaft Gläubiger der Vergütung (z. B. ein Fußballverein, Chor, Symphonieorchester, Künstlerverleihfirma), erzielt diese als juristische Person die Einkünfte aus der Darbietung. Eine „Aufteilung“ der Vergütung auf die beteiligten Künstler oder Sportler ist in diesem Falle nicht möglich.

Unter dem Begriff Darbietung ist für die Anwendung der Freigrenze der einzelne Auftritt zu verstehen. Werden an einem Tag mehrere Auftritte durchgeführt, ist die Freigrenze für jeden Auftritt anzuwenden.

Für welche Einkünfte gilt die 250 EUR-Freigrenze?

Bei im Inland ausgeübten künstlerischen, sportlichen, artistischen, unterhaltenden oder ähnlichen Darbietungen wird kein Steuerabzug erhoben, wenn die Einnahmen aus einer Darbietung 250 Euro nicht übersteigen. Diese Freigrenze ist nur auf die unmittelbaren Einnahmen aus inländischen Darbietungen anzuwenden. Einnahmen aus der Verwertung der Darbietungen (§ 50a Abs. 1 Nr. 2 EStG) fallen nicht unter die Freigrenze. Ebenso nicht Einkünfte aus der Überlassung von Rechten (§ 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG) oder aus Aufsichtsratstätigkeiten (§ 50a Abs. 1 Nr. 4 EStG).

Durchführung des Steuerabzugs

Wer hat den Steuerabzug anzumelden?

Der Schuldner der Vergütung (z. B. Veranstalter eines Konzertes oder der Lizenznehmer) hat dem BZSt die Steueranmeldung für die Vergütungen i. S. d. § 50a Abs. 1 EStG zu übermitteln.

Wann ist der Steuerabzug anzumelden und abzuführen?

Die innerhalb eines Kalendervierteljahres einbehaltene Steuer von Vergütungen i. S. d. § 50a Abs. 1 EStG ist unter Angabe des Verwendungszwecks jeweils bis zum 10. des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats (10.01./ 10.04./ 10.07./ 10.10.) an das BZSt abzuführen. Bis zum gleichen Zeitpunkt hat der Schuldner dem BZSt eine Steueranmeldung über Empfänger, die Höhe der Vergütungen i. S. d. § 50 a Abs. 1 EStG, die Höhe und Art der von der Bemessungsgrundlage des Steuerabzugs abgezogenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten und die Höhe des Steuerabzugs zu übermitteln.

Wie lautet die Bankverbindung für die Überweisung des Steuerabzugs?

Empfänger: Bundeskasse Trier
Institut: Bundesbank Filiale Saarbrücken
IBAN: DE89 5900 0000 0059 0010 70
BIC: MARKDEF1590
Gläubiger-Identifikationsnummer: DE09 ZZZ0 0000 0000 01

Geben Sie bitte bei der Zahlung das Ihnen zugeteilte Kassenzeichen, die Steuerart und den Zeitraum an.

Was passiert bei verspäteter Zahlung der Steuerabzugsbeträge?

Der Schuldner ist grundsätzlich verpflichtet, die durch ihn einbehaltenen Steuern spätestens mit Ablauf des 10. Tages nach Endes eines Quartals (Fälligkeitstag) an das BZSt abzuführen (§ 50a Abs. 5 S. 1 und 3 EStG in Verbindung mit § 220 Abs. 1 AO). Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags (§ 108 Abs. 3 AO).

Wird die Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten (§ 240 Abs. 1 S. 3 AO).

Beachten Sie:

Wird die Steuer nicht rechtzeitig angemeldet, kann gegen den anmeldepflichtigen Schuldner der Vergütung ein Verspätungszuschlag nach § 152 AO festgesetzt werden.

Was ist zu tun, wenn Zweifel an der beschränkten Steuerpflicht des Gläubigers der Vergütung bestehen?

Ist es zweifelhaft, ob der Empfänger bzw. der Gläubiger der Vergütung beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig ist, darf der Vergütungsschuldner die Einbehaltung der Steuer nur unterlassen, wenn der Empfänger durch eine Bescheinigung des für die Besteuerung seines Einkommens zuständigen Finanzamts nachweist, dass er unbeschränkt steuerpflichtig ist (vgl. § 73e S. 6 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung).

Was ist zu tun, wenn Zweifel an der Steuerabzugsverpflichtung bestehen?

Soweit der Sachverhalt noch nicht verwirklicht ist, besteht die Möglichkeit, eine verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO zu beantragen. Sobald der Sachverhalt verwirklicht ist, haftet der Schuldner der Vergütung für die Einbehaltung und Abführung der Steuer (§ 50a Abs. 5 Satz 4 EStG, § 73g EStDV). Zur Vermeidung eines eigenen Haftungsrisikos hat der Vergütungsschuldner den Steuerabzug grundsätzlich in voller Höhe vorzunehmen, selbst wenn der Status des Vergütungsgläubigers als unbeschränkt oder beschränkt Steuerpflichtiger zweifelhaft ist oder Zweifel an der Steuerabzugsverpflichtung bestehen (Bundesministerium der Finanzen, 25.11.2010, IV C 3 - S 2303/09/10002, Tz. 10).

Die Steueranmeldung steht nach § 168 AO einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich und kann mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs angefochten werden (§ 347 AO). Es besteht daher die Möglichkeit, rechtliche Unsicherheiten im Rahmen des Einspruchsverfahrens zu klären.

Was ist in Fällen von Rückzahlungen seitens des Gläubigers der Vergütung zu veranlassen?

Die Steuer entsteht gem. § 50a Abs. 5 S. 1 EStG in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung dem Gläubiger zufließt. Zu diesem Zeitpunkt hat der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug vorzunehmen, die Steuerabzugsbeträge einzubehalten und nach Anmeldung an das Bundeszentralamt für Steuern bis zum zehnten des dem Quartal folgenden Monats die Abzugsbeträge auch abzuführen. In Fällen von Rückabwicklungen und damit einhergehender Rückzahlungen, z. B. wenn ein Vertragsverhältnis nicht erfüllt wird, hat zwingend eine Korrektur der ursprünglichen Anmeldung über den Steuerabzug bei Vergütungen an beschränkt Steuerpflichtige zu erfolgen. Die Erklärung von Negativbeträgen in laufenden oder künftigen Anmeldungen ist nicht zulässig.

Welche Pflichten treffen den Schuldner der Vergütung?

Neben der allgemeinen Verpflichtung zur Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Abzugsteuer ist der Schuldner der Vergütung verpflichtet, dem Vergütungsgläubiger gemäß § 50a Abs. 5 S. 5 EStG auf Verlangen die folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:

  • Den Namen und die Anschrift des Gläubigers,
  • die Art der Tätigkeit und Höhe der Vergütung in Euro,
  • den Zahlungstag und
  • den Betrag der einbehaltenen und abgeführten Steuer nach § 50a Abs. 2 oder Abs. 3 EStG.

Er hat in Fällen des § 50a Abs. 3 EStG die von der Bemessungsgrundlage des Steuerabzugs abgezogenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten und die Staatsangehörigkeit des beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers in einer für das BZSt nachprüfbaren Form zu dokumentieren (§ 73d der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung).

Kann der Steuerabzug unterbleiben, wenn ein Antrag auf Freistellung/Erstattung beim BZSt gestellt wurde?

Nein. Voraussetzung für die Abstandnahme vom Steuerabzug ist, dass dem Schuldner der Vergütung die Freistellungsbescheinigung im Zeitpunkt der Zahlung tatsächlich vorliegt (§ 50d Abs. 2 S. 1 EStG). Die bloße Antragstellung reicht nicht aus.

Zu beachten ist auch, dass trotz einer erteilten Freistellungsbescheinigung weiterhin Steueranmeldungen (sogenannte Nullmeldungen) seitens des Vergütungsschuldners abgegeben werden müssen § 50d Abs. 2 S. 8 EStG.

Wie wirkt sich die Entlastung aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen auf den Steuerabzug aus?

Die Vorschriften über die Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer sind auch dann anzuwenden, wenn die Vergütung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens vom Steuerabzug freigestellt oder der Steuerabzug nach einem niedrigeren Steuersatz vorzunehmen ist (§ 50c Abs. 1 S. 1 EStG).

Bei Vergütungen i. S. d. § 50a EStG darf der Schuldner den Steuerabzug nur unterlassen oder nach einem niedrigeren Steuersatz vornehmen, wenn das BZSt entweder auf Antrag bescheinigt, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen (Freistellungsverfahren gemäß § 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG) oder die Freistellungsoption nach § 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG vorliegt.

Wichtiger Hinweis:
Sowohl im Freistellungsverfahren als auch bei der Freistellungsoption bleibt die Anmeldeverpflichtung unberührt, so dass eine Steueranmeldung auch dann abzugeben ist, wenn ein Steuerabzug nicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen ist (§ 50a Abs. 5 Satz 4 EStG sowie § 73e S. 3 EStDV).

Wie können Steuerabzugsbeträge erstattet werden, die nach Beginn der Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung entrichtet worden sind?

In Fällen, in denen im Zeitraum zwischen Eingang des Antrags auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung beim BZSt und der tatsächlichen Erteilung einer Freistellungsbescheinigung durch das BZSt Vergütungen geflossen sind und dementsprechend ein Steuerabzug nach § 50a EStG durch den Vergütungsschuldner vorgenommen worden ist, besteht im Hinblick auf die Erstattung der Steuerabzugsbeträge ein Wahlrecht:

Der Vergütungsschuldner kann die Anmeldung über den Steuerabzug aufgrund der erteilten Freistellungsbescheinigung berichtigen (§ 164 Abs. 2 AO) oder die Abzugsteuer kann auf Antrag des Vergütungsgläubigers erstattet werden (§ 50c Abs. 1 EStG).

Hinweis: Soll eine Erstattung an den Vergütungsschuldner oder Dritte erfolgen,
ist eine (Inkasso-)Vollmacht des Vergütungsgläubigers im Original vorzulegen.

Welche Folgen hat es, wenn der Steuerabzug nicht oder nicht korrekt durchgeführt wurde?

Wurde der Steuerabzug nicht vorschriftsmäßig durchgeführt, können sowohl der Vergütungsschuldner als auch der Vergütungsgläubiger durch Haftungsbescheid bzw. durch Nachforderungsbescheid in Anspruch genommen werden (§ 50a Abs. 5 Sätze 4 und 5 EStG).

Besonderheiten bei Künstlern und Sportlern

Wann wird bei Künstlern und Sportlern Lohnsteuer abgezogen und welche Behörde ist zuständig?

Beschränkt steuerpflichtige Künstler und Sportler, die im Inland als Arbeitnehmer eines inländischen Arbeitgebers tätig sind (nicht selbstständige Tätigkeit), unterliegen nicht dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 EStG (vgl. § 50a Abs. 1 Nr. 1 am Ende EStG), sondern - wie alle anderen beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer - dem Lohnsteuerabzug gemäß § 38 Abs. 1 EStG. Kann der Lohnsteuerabzug nicht erhoben werden, weil kein inländischer Arbeitgeber vorhanden ist, hat der ausländische Arbeitgeber als Vergütungsschuldner mit Inlandsbezug den Steuerabzug nach § 50a EStG entsprechend vorzunehmen. Für die Entlastung vom Lohnsteuerabzug bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommen (Erteilungen von Freistellungsbescheinigungen nach § 39b Abs. 6 EStG) ist das Finanzamt des Vergütungsschuldners (Arbeitgeber) zuständig. Das Finanzamt ist auch für die Entscheidung zuständig, ob Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit oder lohnsteuerpflichtige Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit vorliegen.

Was ist bei beschränkt steuerpflichtigen Fotomodellen zu beachten?

Fotomodelle erhalten als Vergütung in der Regel ein Tageshonorar, durch welches sowohl die Überlassung der Persönlichkeitsrechte ("Buy-out") als auch die Mitwirkung am Fotoshooting (aktive Tätigkeit) abgegolten wird. Da lediglich der Betrag, der für das "Buy-out" gezahlt wird, dem deutschen Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 1 EStG unterliegt, ist die Gesamtvergütung regelmäßig für die Zwecke des Steuerabzugs aufzuteilen in einen dem Steuerabzug unterliegenden und einen dem Steuerabzug nicht unterliegenden Honorarteil. Für die Höhe des dem Steuerabzug unterliegenden Anteils kann dabei regelmäßig die Höhe der Gesamtvergütung als Indikator für den Bekanntheitsgrad des Fotomodells herangezogen werden, denn je bekannter das Fotomodell ist, desto mehr wird für die Überlassung der Persönlichkeitsrechte gezahlt werden und desto höher ist damit der dem deutschen Steuerabzug unterliegende Honorarteil.

Aus Vereinfachungsgründen kann bei Gesamtvergütungen bis einschließlich 5.000 Euro regelmäßig angenommen werden, dass der Anteil am Tageshonorar, der für die Rechteüberlassung gezahlt wird, 20 % beträgt.

Beispiel:

Tageshonorar: 5.000 Euro
20 % von 5.000 Euro = 1.000 Euro
Der Anteil der Rechteüberlassung am Tageshonorar von 5.000 Euro beträgt 1.000 Euro. Dieser Anteil ist abzugsteuerpflichtig nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG.
Bei Tageshonoraren über 5.000 Euro bis einschließlich 10.000 Euro kann der Anteil für die Rechteüberlassung für den Honorarteil bis einschließlich 5.000 Euro auf 20 % und für den Honorarteil über 5.000 Euro bis einschließlich 10.000 Euro auf 45 % geschätzt werden.

Beispiel:

Tageshonorar: 7.000 Euro
20 % von 5.000 Euro = 1.000 Euro
45 % von 2.000 Euro = 900 Euro
Der Anteil der Rechteüberlassung am Tageshonorar von 7.000 Euro beträgt 1.900 Euro. Dieser Anteil ist abzugsteuerpflichtig nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG.
Bei Tageshonoraren über 10.000 Euro ist der Anteil der Rechteüberlassung immer im Einzelfall für die Gesamtvergütung zu bestimmen und wird regelmäßig höher anzusetzen sein als bei Tageshonoraren unter 10.000 Euro, da in solchen Fällen regelmäßig von einem überdurchschnittlich hohen Bekanntheitsgrad des Fotomodells auszugehen ist.

Weitere Informationen enthält das BMF-Schreiben vom 9. Januar 2009 (BStBl. I 2009, 362):

Was ist der sogenannte „Kulturorchestererlass“?

Hierbei handelt es sich um die BMF-Schreiben vom 20. Juli 1983, BStBl. I 1983, 382 und vom 30. Mai 1995, BStBl. I 1995, 336. Danach können ausländische Kulturvereinigungen und Orchester (nicht solistisch besetzt), die nicht aufgrund der Vorschriften eines DBA vom Steuerabzug freizustellen sind, unter bestimmten Voraussetzungen nach § 50 Abs. 4 Nr. 2 EStG von der inländischen Einkommensteuer befreit werden. Zuständig für diese Freistellung ist das Finanzamt und nicht das BZSt.

Einführung eines neuen IT-Fachverfahrens

Kann ich meine bisherige Steuernummer weiterhin nutzen?

Nein. Wenn Sie bereits eine Steuernummer für den Steuerabzug nach § 50a EStG beim Bundeszentralamt für Steuern hatten, können Sie diese für das neue Fachverfahren nicht mehr nutzen. Bitte verwenden Sie die Steuernummer, die Sie im Januar 2024 per Post erhalten haben.

Bleibt die elektronische Datenübermittlung unverändert?

Nein. Die Möglichkeit, Steueranmeldungen im ElsterOnline-Portal einzureichen, steht seit Ende Oktober 2023 nicht mehr zur Verfügung. Weitere Informationen erhalten Sie unter Elektronische Datenübermittlung.

Bleibt die Bankverbindung unverändert?

Nein. Durch die Umstellung des IT-Fachverfahrens ändert sich das Bankinstitut der Finanzkasse. Die neue Bankverbindung wurde Ihnen im Januar 2024 mitgeteilt.

Bitte beachten Sie, dass Ihnen im Januar 2024 neben einer neuen Steuernummer auch ein Kassenzeichen zugeordnet wurde, welches zwingend bei der Überweisung anzugeben ist.

ACHTUNG:

Eine bereits erteilte Lastschrifteinzugsermächtigung verliert durch die Umstellung des Fachverfahrens ihre Gültigkeit!

Wie erhalte ich ein Kassenzeichen?

Sofern Sie bereits eine Steuernummer für den Steuerabzug nach § 50a EStG beim Bundeszentralamt für Steuern haben, wird Ihnen automatisch ein Kassenzeichen zugeteilt. Dieses wurde Ihnen im Januar 2024 postalisch mitgeteilt.

Sollten Sie noch keine Steuernummer für den Steuerabzug nach § 50a EStG beim Bundeszentralamt für Steuern haben, erhalten Sie das Kassenzeichen automatisch, sobald Sie Ihren Antrag auf Erteilung einer Steuernummer eingereicht haben. Das Kassenzeichen wird Ihnen zusammen mit der Steuernummer postalisch mitgeteilt.

Wieso muss ich ein neues SEPA-Lastschriftmandat einreichen?

Durch die Umstellung des IT-Fachverfahrens ändert sich das Bankinstitut der Finanzkasse. Sofern Sie weiter am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen möchten, ist daher die Einreichung eines neuen SEPA-Lastschriftmandates unerlässlich. Sie haben nunmehr die Möglichkeit, das SEPA-Lastschriftmandat als Anhang zu Ihrer Steueranmeldung über das BZStOnline-Portal (BOP) hinzuzufügen. Den neuen Vordruck finden Sie ab Anfang Februar 2024 auf unserer Internetseite unter der Kategorie „Formulare, Merkblätter und Vorschriften“.

Kontakt

Bundeszentralamt für Steuern

Referat St I B 5 - Abzugsteuern nach 50, 50a EStG
An der Küppe 1
53225 Bonn

Telefon: +49 228 406-1200
Fax: +49 228 406-3200

Zuständigkeitsbereich:

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