Bundeszentralamt für Steuern

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Vorsorge

Rentenbezugsmitteilungsverfahren nach § 22a EStG

Damit Leibrenten und andere Leistungen vollständig und zutreffend besteuert werden, übermitteln die Stellen, die Altersleistungen auszahlen, jährlich Rentenbezugsmitteilungen an eine zentrale Stelle der Finanzverwaltung. Die zentrale Stelle ist bei der Deutschen Rentenversicherung Bund angesiedelt.

Allgemeines

Das Rentenbezugsmitteilungsverfahren ist ein automatisiertes Verfahren zur Gewährleistung der bei allen Steuerpflichtigen gleichmäßigen, d.h. der vollständigen und zutreffenden Besteuerung von Renten und anderen mit diesen im Zusammenhang stehenden Leistungen. Dabei können die Leistungen dauerhaft oder auch in Form eines Einmalbetrages gezahlt werden. Die die Leistung auszahlenden Stellen (mitteilungspflichtige Stellen) sind verpflichtet, die ausgezahlten Leistungen in Form eines elektronischen Datensatzes (Rentenbezugsmitteilung) jährlich an die zentrale Stelle für Altersvermögen (ZfA) zu übermitteln. Die ZfA ist eine Abteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund und stellt die Schnittstelle zwischen den mitteilungspflichtigen Stellen und der jeweiligen Landesfinanzverwaltung dar.

Sie führt die Aufgabe der Sammlung und Weitergabe der Rentenbezugsmitteilungen an die Landesfinanzbehörden für das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) im Wege der Organleihe gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 18 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) aus.

Die zentrale Stelle handelt als Bundesfinanzbehörde und unterliegt der Fachaufsicht des BZSt.

Änderung der Rentenbesteuerung

Das Rentenbezugsmitteilungsverfahren ist zur Durchführung der nachgelagerten Besteuerung von Altersbezügen eingeführt worden. Bei dieser Besteuerung werden Alterseinkünfte dann versteuert, wenn sie an den Steuerpflichtigen ausgezahlt werden. Dafür bleiben die Beiträge zur Altersvorsorge in der Erwerbstätigenphase bis zu einem jährlichen Höchstbetrag unversteuert. Der Übergang zur Steuerfreistellung der Altersvorsorgeaufwendungen und zur nachgelagerten Besteuerung der Alterseinkünfte erfolgt schrittweise und wird bis zum Jahr 2025 bzw. 2040 abgeschlossen sein.

Anlass für die Umgestaltung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen war das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002. In diesem hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die unterschiedliche Besteuerung der Beamtenpensionen und der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar ist. Das Gericht verpflichtete den Gesetzgeber, eine verfassungskonforme Neuregelung vorzunehmen, die mit dem Alterseinkünftegesetz 2005 (AltEinkG) erlassen wurde.

Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

Eine Rentenbezugsmitteilung muss bis zum letzten Tag des Monats Februar des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem eine Rente oder andere Leistung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Einkommensteuergesetz und § 22 Nummer 5 Einkommensteuergesetz einem Leistungsempfänger zugeflossen ist, übermittelt werden.

Verpflichtet zur Übermittlung einer Rentenbezugsmitteilung durch Datenübertragung sind:

  • Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
  • die landwirtschaftlichen Alterskassen
  • die berufsständischen Versorgungseinrichtungen
  • Pensionskassen
  • Pensionsfonds
  • Versicherungsunternehmen
  • Unternehmen, die Verträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Einkommensteuergesetz anbieten
  • Anbieter im Sinne des § 80 EStG

Angaben in der Rentenbezugsmitteilung

Die Grundlage für die Angaben in der Rentenbezugsmitteilung ist § 22a EStG und § 93 c der Abgabenordnung.

Vom Steuerpflichtigen (hier: Leistungsempfänger) werden in der Rentenbezugsmitteilung u. a. folgende Angaben übermittelt:

  • Name und Vorname
  • Tag der Geburt
  • ggf. eine ausländische Anschrift und die Staatsangehörigkeit
  • Identifikationsnummer
  • der Betrag der Rente oder anderen Leistung
  • der Zeitpunkt des Leistungsbezugs