Verbindliche Auskünfte
Planen Sie als Privatperson, Unternehmer oder Investor die Umsetzung eines bestimmten Sachverhalts, können Sie zur Klärung der steuerrechtlichen Beurteilung einen Antrag auf verbindliche Auskunft bei den Finanzbehörden stellen.
Durch die Auskunft erhalten Sie Rechtssicherheit über die steuerliche Beurteilung Ihres vorgetragenen Sachverhaltes.
Allgemeines
Privatpersonen, Unternehmer oder Investoren, die Planungssicherheit für ihre Unternehmung in der Bundesrepublik Deutschland wünschen, können dem Bundeszentralamt für Steuern eine konkrete Rechtsfrage vorlegen und um eine verbindliche Auskunft bitten. Das BZSt erteilt die verbindliche Auskunft nur über die steuerliche Beurteilung des vorgetragenen Sachverhaltes. Voraussetzung hierfür ist, dass die Antragsteller einen Antrag beim BZSt einreichen, wenn dieses nach sachlicher und örtlicher Zuständigkeit nach § 89 Abs. 2 S. 3 AO zuständig ist. Darüber hinaus müssen die Antragsteller ein besonderes steuerliches Interesse an der Auskunftserteilung darlegen.
Das Bundeszentralamt für Steuern ist durch die gesetzlichen Bestimmungen des § 89 Abs. 2 AO ermächtigt, nach eigenem Ermessen zu entscheiden, ob eine Auskunft erteilt werden kann. Der Gesetzgeber möchte einem potentiellen Investor mit der verbindlichen Auskunft die Möglichkeit einräumen, die von ihm vorgetragenen steuerlichen Auswirkungen des geplanten Vorhabens bereits vor einer späteren Veranlagung überprüfen zu lassen.
Die Erteilung einer verbindlichen Auskunft kann nicht erfolgen, wenn die Erzielung eines steuerlichen Vorteils (z. B. Steuersparmodelle, Steuerstundungsmodelle oder ähnliches) im Vordergrund steht.
Eine Auskunftserteilung ist nur möglich, wenn der vorgetragene Sachverhalt im Wesentlichen noch nicht verwirklicht ist; d. h. wenn der Antragsteller noch Dispositionen treffen kann. Keine Dispositionsmöglichkeit liegt vor, wenn dem geplanten Sachverhalt unterliegende Verträge bereits unterzeichnet sind. Nach Sachverhaltsverwirklichung können bestehende Rechtsfragen nur im Rahmen des Veranlagungsverfahrens entschieden werden.
Antragsteller ist regelmäßig derjenige, der bei Verwirklichung des Sachverhaltes steuerpflichtig wird. Auch für eine noch zu gründende Gesellschaft kann eine verbindliche Auskunft durch den Gründer beantragt werden.
Die verbindliche Auskunft ist ein Verwaltungsakt und mittels Einspruch anfechtbar.
Zuständigkeit
Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist das Bundeszentralamt für Steuern für eine Auskunftserteilung nur dann zuständig, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung kein deutsches Finanzamt für die Besteuerung des Antragstellers zuständig ist. Ein ausländischer Investor, der in der Bundesrepublik Deutschland ein Vorhaben plant, hat regelmäßig noch keinen steuerlichen Anknüpfungspunkt in Deutschland. In diesen Fällen übernimmt das Bundeszentralamt für Steuern die Bearbeitung des Antrages.
Die Zuständigkeit des Bundeszentralamtes für Steuern beschränkt sich auf die sogenannten Gemeinschaftssteuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Umsatzsteuer) und ist für jede Steuerart gesondert zu prüfen. Darüber hinaus ist das Bundeszentralamt für Steuern für seine originären Aufgaben (unter anderem Versicherungssteuer, Freistellung von Kapitalertragsteuer) zuständig.
Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass beispielsweise für die Umsatzbesteuerung eines Antragstellers, im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Finanzamt örtlich zuständig ist, für dessen Einkommensbesteuerung jedoch noch kein steuerlicher Anknüpfungspunkt in Deutschland besteht. In einem solchen Fall ist für die Auskunftserteilung hinsichtlich der Umsatzsteuer ein örtliches Finanzamt und hinsichtlich der Einkommensteuer das Bundeszentralamt für Steuern zuständig.
Formale Antragsvoraussetzungen
Anträge auf verbindliche Auskunft sind schriftlich oder auf elektronischem Wege einzureichen.
§ 1 der Steuerauskunftsverordnung regelt Form und Inhalt des Antrags auf verbindliche Auskunft. Die dort geforderten Angaben, Erklärungen und Versicherungen sind obligatorisch.
Weist der Antrag formale und/oder inhaltliche Mängel auf, besteht die Möglichkeit des nachträglich ergänzenden Sachvortrags. Andernfalls wird die zuständige Finanzbehörde eine materiell-rechtliche Würdigung des vorgetragenen Sachverhalts ablehnen.
Bindungswirkung der verbindlichen Auskunft
Eine vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte verbindliche Auskunft bindet das für die spätere Veranlagung des Antragstellers zuständige Finanzamt.
Wird die verbindliche Auskunft von einer sachlich und/oder örtlich nicht zuständigen Finanzbehörde erteilt, entfaltet sie keine Bindungswirkung. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, dass die verbindliche Auskunft bei der für die Auskunftserteilung zuständigen Finanzbehörde beantragt wird.
Hinweis
Die erteilte verbindliche Auskunft ist für die Besteuerung des Antragstellers nur dann bindend, wenn der Sachverhalt in seinen der Auskunft zugrunde gelegten wesentlichen Punkten verwirklicht wird.
Gebühren
Die Bearbeitung von Anträgen auf verbindliche Auskunft ist gebührenpflichtig.
Die Gebührenfestsetzung richtet sich nach dem Wert (Gegenstandswert), den die Auskunft für den Antragsteller hat. Hierbei ist die steuerliche Auswirkung des vorgetragenen Sachverhaltes maßgebend. Der Gegenstandswert ist mit seiner Berechnungsgrundlage darzulegen. Bei Dauersachverhalten ist auf die durchschnittliche steuerliche Auswirkung eines Jahres abzustellen. Ist der Gegenstandswert nicht bestimmbar, wird eine Zeitgebühr berechnet.
Beispiel
Steuerliche Auswirkung = Gegenstandswert der beantragten Auskunft: 100.000 €
festzusetzende Gebühr: 856 €
Die Entscheidung über den Antrag auf verbindliche Auskunft erfolgt regelmäßig nach Entrichtung der Gebühr.
Die Gebühr kann ermäßigt werden, wenn der Antrag auf verbindliche Auskunft vor Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag zurückgenommen wird.
Die Gebühr wird mittels Verwaltungsakt festgesetzt, gegen den Einspruch eingelegt werden kann.
Beantragung
Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft kann in Schriftform oder elektronisch gestellt werden.
Ihren Antrag in Schriftform richten Sie bitte an:
Bundeszentralamt für Steuern
Referat St I A 4
An der Küppe 1
53225 Bonn
Bei der Antragsstellung in elektronischer Form ist der Antrag im PDF-Format zu übermitteln. Im Rahmen der Vertretungsvollmacht gemäß § 80 AO kann der Antrag auch von einem Vertreter/einer Vertreterin übermittelt werden. In diesem Fall ist eine Vollmacht beizufügen, aus der sich die Daten des Antragstellers (Name, Anschrift) ergeben. Sofern sich diese Angaben nicht aus der Vollmacht entnehmen lassen, sind diese Daten in der E-Mail ergänzend aufzuführen.
Im Hinblick auf § 87a Absatz 1 Satz 3 der AO (Verschlüsselungsgebot) kann das Bundeszentralamt für Steuern nur mit Ihrer Zustimmung unverschlüsselt elektronisch kommunizieren. Falls Sie die Kommunikation elektronisch wünschen, erteilen Sie uns Ihre Zustimmung im Rahmen des Antrages.
Ihren Antrag in elektronischer Form senden Sie bitte an: Investorenstelle@bzst.bund.de