Kontenabruf
Das Kontenabrufverfahren soll eine gleichmäßige und gerechte Besteuerung aller Bürger gewährleisten. Darüber hinaus soll es die Vollstreckung von öffentlichen-rechtlichen und privat-rechtlichen Forderungen zu unterstützen.
Verfahren
Am 1. April 2005 trat das "Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit" in Kraft. Seitdem kann der Kontenabruf in bestimmten Verfahren zur Beweiserhebung durchgeführt werden. Zweck des Gesetzes ist es, eine gleichmäßige, gerechte Besteuerung aller Bürger zu gewährleisten. Darüber hinaus dient der Kontenabruf unter anderem dazu, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie Sozialleistungsmissbrauch einzudämmen und die Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen und privat-rechtlichen Forderungen zu unterstützen.
Kontenabrufverfahren - Was ist das?
Das Kontenabrufverfahren ermöglicht bestimmten Institutionen, Kontodaten von Personen abzufragen. Dadurch sollen Sachverhalte aufgeklärt werden, die für eine Entscheidung oder die Vollstreckung relevant sind.
Wer ist verantwortlich?
Die Behörde/Institution, die ein Abrufersuchen stellt ist dafür verantwortlich, dass der Datenabruf und die Datenübermittlung zulässig sind (§ 93 b Abs. 3 AO). Sie muss zusätzlich sowohl das Abrufersuchen als auch das Ergebnis dokumentieren. Ebenso soll sie danach den Betroffenen informieren.
Dem BZSt sind die Einzelheiten des dem Abrufersuchen zugrunde liegenden Falles nicht bekannt. Es übernimmt im Verfahren vorrangig eine technische Funktion als Schnittstelle zwischen den durch die Kreditinstitute geführten Datenbanken und den ersuchenden Stellen. Das BZSt kann keinerlei Änderungen an den von den Kreditinstituten gespeicherten Daten vornehmen.
Hinweis
Wenn Sie Fragen zu einem Abruf Ihrer Kontendaten haben, wenden Sie sich bitte an die Behörde/Institution, die den Abruf veranlasst hat.
Wer macht was?
Kreditinstitute speichern bestimmte Daten (=Kontostammdaten) über Konten, Depots und Schließfächer, die bei ihnen geführt werden, in einer separaten Datenbank. Dazu sind sie gesetzlich verpflichtet.
Eine Institution, die gesetzlich berechtigt ist, z. B. ein Sozialamt, kann sich mit einem sogenannten Abrufersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) wenden, um die Kontenstammdaten abzurufen.
Das BZSt prüft, ob das Abrufersuchen keine offensichtlichen Unstimmigkeiten aufweist. Ist das Ersuchen plausibel, ruft das BZSt die Daten aus den Datenbanken der Kreditinstitute ab. Das Ergebnis gibt Auskunft darüber, bei welchen Kreditinstituten jemand welche Konten, Depots und Schließfächer hat. Und ob diese Person Kontoinhaber/-in, Verfügungsberechtigte/r und/oder wirtschaftlich Berechtigte/r ist. Das BZSt dokumentiert ausschließlich zu Zwecken des Datenschutzes und der Qualitätskontrolle alle Fälle, in denen ein Abruf erfolgt ist. Kontenbewegungen oder Kontenstände können nicht ermittelt werden.
Wer darf ein Ersuchen stellen?
Nur Institutionen, die durch ein Gesetz berechtigt wurden, dürfen beim BZSt ein Kontenabrufersuchen stellen. Die wichtigste gesetzliche Grundlage ist § 93 Abs. 7 und 8 der Abgabenordnung (AO). Aber auch einige andere Bundesgesetze, zum Beispiel das Unterhaltsvorschussgesetz (UVG), enthalten eine Berechtigung.
Berechtigte Institutionen sind zum Beispiel:
- Finanzämter
- Gemeinden
- Jobcenter
- Sozialämter
- Gerichtsvollzieher und Gerichtsvollzieherinnen
- Bafög-Ämter
- Unterhaltsvorschussstellen
Ausschließlich die in einem Gesetz benannten Berechtigten können zu den ebenfalls gesetzlich bestimmten Zwecken am Verfahren teilnehmen.
Welche Daten werden abgerufen?
Die Kreditinstitute speichern ausschließlich Kontostammdaten. Das BZSt kann auch nur diese Daten abrufen.
Abrufbare Kontostammdaten sind:
- die Nummer eines Kontos, Depots oder Schließfachs
- der Tag der Errichtung
- der Tag der Auflösung
- der Name und – bei natürlichen Personen – das Geburtsdatum der Inhaberin oder des Inhabers, sowie der oder des Verfügungsberechtigten. Ist ein Dritter wirtschaftlich Berechtigter, wird anstelle des Geburtsdatums die Anschrift erhoben.
Ab dem 1. Januar 2020 werden für Konten auch
- die Adresse,
- die steuerliche Identifikationsnummer gemäß § 139 b AO und
- die Wirtschaftsidentifikationsnummer gemäß § 139 c AO
in den Kontenabruf einbezogen.
Fragen & Antworten
Unter welchen Voraussetzungen darf ein Kontenabrufersuchen gestellt werden?
Für steuerliche Zwecke darf ein Kontenabruf nach § 93 Abs. 7 Abgabenordnung durch die Finanzbehörden oder Gemeinden gestellt werden, wenn
- der oder die Steuerpflichtige eine Steuerfestsetzung nach § 32d Abs. 6 Einkommensteuergesetz (Günstigerprüfung Abgeltungssteuer/tarifliche Einkommensteuer) beantragt oder
ein Kontenabruf erforderlich ist
- zur Feststellung von Einkünften nach den §§ 20 und 23 Abs. 1 Einkommensteuergesetz in Veranlagungszeiträumen bis einschließlich des Jahres 2008
- zur Erhebung von bundesgesetzlich geregelten Steuern oder zur Rückforderung von bundesgesetzlich geregelter Steuererstattungen und Steuervergütungen
- zur Ermittlung, in welchen Fällen ein inländischer Steuerpflichtiger Verfügungsberechtigter oder wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des Geldwäschegesetzes eines Kontos oder Depots einer natürlichen Person, Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz, Hauptniederlassung oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ist,
- zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den Fällen bei Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle durch die Steuerfahndung (Zollfahndung)
- oder der oder die Steuerpflichtige zustimmt.
Zu nicht steuerlichen Zwecken kann der Kontenabruf in den Fällen des § 93 Abs. 8 Abgabenordnung vorgenommen werden. Dies dient insbesondere der Überprüfung von Anspruchsvoraussetzungen für soziale Transferleistungen.
Darüber hinaus ist ein Kontenabruf möglich, wenn er durch Bundesgesetz erlaubt ist. So dürfen zum Beispiel Gerichtsvollzieher und Gerichtsvollzieherinnen gemäß § 802l der Zivilprozessordnung Kontenabrufersuchen stellen.
Wird ein Kontenabruf erst veranlasst, wenn der oder die Betroffene falsche Angaben gemacht hat?
Nein, ein Kontenabruf wird bereits dann vorgenommen, wenn der oder die Betroffene keine Angaben macht oder keine Aussicht besteht, Auskunft zu erlangen. Dies bedeutet nicht, dass Ermittlungen willkürlich erfolgen. Für jeden Kontenabruf muss ein konkreter Anlass vorliegen. Ein solcher besteht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der oder die zur Auskunft Verpflichtete die für das Verfahren notwendigen Informationen nicht oder nicht vollständig mitteilen wird.
Können auch Privatpersonen ein Kontenabrufersuchen stellen?
Nein. Das Bundeszentralamt für Steuern kann das Kontenabrufverfahren ausschließlich für die gesetzlich benannten, berechtigten Stellen durchführen. Da durch den Kontenabruf in die informationelle Selbstbestimmung des Einzelnen eingegriffen wird, muss ein entsprechend gewichtiges Interesse auf der anderen Seite stehen. Mit dem Kontenabruf werden Ziele verfolgt, welche die Funktionalität des Staates gewährleisten. Gleiche, gerechte Besteuerung sowie die Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Sozialmissbrauch sind für die Allgemeinheit bedeutend. Ebenso erheblich ist die Durchsetzbarkeit gerichtlich festgestellter Ansprüche.
Wer trägt die Verantwortung für den Kontenabruf?
Gemäß § 93b Abs. 3 der Abgabenordnung trägt die ersuchende Stelle, also jene, die den Kontenabruf veranlasst hat, die Verantwortung für die Zulässigkeit des Kontenabrufs und der Datenübermittlung. Das Bundeszentralamt für Steuern nimmt hier nur die Rolle eines Informationsmittlers ein, entscheidet jedoch nicht über die Durchführung des Abrufs oder die weitere Verwendung des Abrufergebnisses im Verfahren.
Von wem erfahre ich, ob ich Betroffene oder Betroffener eines Kontenabrufs bin?
Grundsätzlich werden Sie durch die abrufende Stelle über den Kontenabruf informiert. Darüber hinaus können Sie sich, soweit Sie bezüglich des Umgangs mit Ihren eigenen Daten Klärungsbedarf haben, auch an den Datenschutzbeauftragten des Bundeszentralamtes für Steuern wenden.
Gesetzliche Grundlagen
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