Bundeszentralamt für Steuern

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Mann nutzt Laptop

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)

Das BZSt stellt die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) nach deren Bildung, u.a. durch die zuständigen Finanzämter, zum Abruf und Anwendung für Arbeitgeber bereit.

Allgemein

Im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Verfahren ELStAM) ist die Finanzverwaltung für die Bildung und Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale und deren Bereitstellung für den Abruf durch den Arbeitgeber zuständig.

Die steuerlichen Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben sich aus den §§ 38 bis 39f des Einkommensteuergesetzes. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer bei Aufnahme des Dienstverhältnisses bei der Finanzverwaltung anzumelden und zugleich die ELStAM anzufordern.

Der Arbeitnehmer hat jedem seiner Arbeitgeber bei Eintritt in das Dienstverhältnis zum Zweck des Abrufs der Lohnsteuerabzugsmerkmale mitzuteilen,

  • wie die Identifikationsnummer sowie der Tag der Geburt lauten,
  • ob es sich um das erste oder ein weiteres Dienstverhältnis handelt und
  • ob und in welcher Höhe ein nach § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Einkommensteuergesetz festgestellter Freibetrag abgerufen werden soll.

Nach dem Abruf sind die ELStAM in das Lohnkonto des Arbeitnehmers zu übernehmen und entsprechend deren Gültigkeit für die Dauer des Dienstverhältnisses für den Lohnsteuerabzug anzuwenden. Etwaige Änderungen stellt die Finanzverwaltung dem Arbeitgeber monatlich spätestens bis zum fünften Werktag des Folgemonats zum Abruf bereit.

Die Bildung der ELStAM erfolgt grundsätzlich automatisiert durch das Bundeszentralamt für Steuern (§ 39e Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes) aufgrund der gespeicherten Daten (Verfahren ELStAM). Dabei werden je Arbeitnehmer die Steuerklasse und die Kinderfreibeträge für die in den Steuerklassen I bis IV zu berücksichtigenden Kinder gebildet (§ 39 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 i. V. m. § 38b Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes). Soweit das Finanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes bildet (z. B. Freibeträge nach § 39a des Einkommensteuergesetzes oder Steuerklassen nach antragsgebundenem Steuerklassenwechsel), teilt es diese dem Bundeszentralamt für Steuern zum Zweck der Bereitstellung für den automatisierten Abruf durch den Arbeitgeber mit.

Das BZSt ist daher im Verfahren ELStAM für die Datenhaltung der Lohnsteuerabzugsmerkmale der Finanzverwaltung zuständig. Das BZSt ist jedoch nicht berechtigt, Lohnsteuerabzugsmerkmale auf Anforderung des Arbeitnehmers zu ändern oder deren Anwendung einzuschränken.

Falls die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale in Bezug auf einen Arbeitnehmer unzutreffend sein sollten, ist der Arbeitnehmer gehalten, sich zur Klärung des Sachverhaltes an sein zuständiges Finanzamt zu wenden. Die Zuständigkeit für die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale richtet sich dabei für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer grundsätzlich nach den Regelungen des § 1 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes sowie nach den Vorschriften der Abgabenordnung (AO). Zuständiges Finanzamt ist in der Regel das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers. Seitens des BZSt wird daher darum gebeten, sich mit Fragen bezüglich der Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale oder auch deren Änderung direkt an das zuständige Finanzamt zu wenden und von Anfragen an das BZSt abzusehen.

Soweit weitere Fragen hinsichtlich der Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale bestehen, wird um Beachtung der unter elster.de für Bürger zur Verfügung gestellten Informationen gebeten.

Die steuerrechtlichen Daten des Verfahrens ELStAM werden ab dem 01.04.2025 aufgrund der Regelungen des § 55a SGB XI in Verbindung mit § 39e EStG auch für die Differenzierung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung nach Kinderanzahl (Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG)) herangezogen.

Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG)

Entsprechend der Regelungen des § 55a SGB XI in Verbindung mit § 39e EStG ist der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung aufgrund der Kinderanzahl zu differenzieren. Die für die Differenzierung notwendigen Informationen über die Elterneigenschaft sowie die Anzahl der Kinder des Bürgers erheben die beitragsabführenden Stellen durch ein Datenaustauschverfahren zur Beitragsdifferenzierung für die sozialversicherungsrechtliche Pflegeversicherung (DaBPV) über die ZfA (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen der Deutschen Rentenversicherung) beim BZSt – Verfahren ELStAM.

In diesem Datenaustauschverfahren werden die für die Bildung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale vorhandenen steuerlichen Daten, insbesondere bezüglich der Eltern-Kind-Beziehungen, des Verfahrens ELStAM herangezogen. Durch das BZSt werden alle vorliegenden Daten des Verfahren ELStAM ab Verfahrensbeginn im Kalenderjahr 2011 berücksichtigt.

Zu Beachten ist, dass im Verfahren ELStAM lediglich steuerrechtliche Regelungen hinsichtlich der Eltern-Kind-Beziehungen berücksichtigt werden können. Sofern sozialrechtliche Aspekte zu beachten sind, sind diese eigenständig durch die beitragsabführende Stelle zu berücksichtigen. Eine Beteiligung des BZSt, aber auch der datenliefernden Stellen der Meldebehörden oder Finanzämter, für sozialrechtliche Fragestellungen scheidet aus.

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