Steuerabzugsverfahren nach § 50a EStG
Dem Steuerabzugsverfahren nach § 50a EStG unterliegen folgende beschränkt steuerpflichtige Einkünfte ausländischer Vergütungsgläubiger (§ 49 EStG):
Einkünfte, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen (z.B. Antrittsgelder, Honorare, Preisgelder, Vergütungen für die Teilnahme an Talkshows) sowie deren inländische Verwertung erzielt werden.
Einkünfte aus der Überlassung von im Inland verwerteten Rechten, z.B. Lizenzen und Urheberrechte (Filmrechte, Musikrechte, Patentrechte etc.) aber auch von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten ("Knowhow").
Einkünfte aus Aufsichtsratstätigkeiten bei inländischen Gesellschaften.
Die Schuldner der gezahlten Vergütungen sind dazu verpflichtet, Steuern einzubehalten, abzuführen und anzumelden. Das Bundeszentralamt für Steuern ist zuständig für die Durchführung des Steuerabzugsverfahrens.
Allgemeines
Entstehung, Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Abzugsteuer
Die Steuer entsteht zu dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung dem Leistungserbringer (= Gläubiger der Vergütung) zufließt.
Mit Entstehung der Steuer – also bereits bei Zahlung – hat der Leistungsempfänger (= Schuldner der Vergütung) den Steuerabzug vorzunehmen. Der Steuerabzug erfolgt auf Rechnung des Gläubigers der Vergütung, dieser ist Steuerschuldner.
Der Steuersatz beträgt bei der Abzugsteuer grundsätzlich 15 % der vereinbarten Bruttovergütung (zzgl. Solidaritätszuschlag). Für Aufsichtsratsvergütungen beträgt der Steuersatz 30 % (zzgl. Solidaritätszuschlag).
Einzelheiten und Besonderheiten zum Steuersatz bzw. zur Höhe des Steuerabzugs – insbesondere auch für den Fall von Nettovereinbarungen – finden Sie auf der Seite zur Höhe des Steuerabzugs.
Der Vergütungsschuldner hat die in einem Kalendervierteljahr einzubehaltende Steuer bis zum zehnten Tag des folgenden Monats elektronisch beim BZSt anzumelden und an das BZSt abzuführen.
Beispiel: Ein Künstler tritt am 28.12.2017 in Deutschland auf. Er erhält vom Veranstalter für seinen Auftritt am 04.01.2018 ein Honorar.
Die Steuer entsteht gemäß § 50a Abs. 5 S. 1 EStG am 04.01.2018. Der Veranstalter hat als Vergütungsschuldner den Steuerabzug vom Honorar (= Einkünfte nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG) bis zum 10.04.2018 beim BZSt anzumelden und an dieses abzuführen.
Elektronische Datenübermittlung
Steueranmeldungen sind grundsätzlich elektronisch über das BZStOnline-Portal abzugeben. Weitere Informationen zur elektronischen Übermittlung von Steueranmeldungen finden auf der Seite zur Elektronische Datenübermittlung.
BZSt-Steuernummer für Steueranmeldungen
Zur Abgabe der Steueranmeldungen benötigen Sie grundsätzlich eine Steuernummer des Bundeszentralamts für Steuern. Wenn Sie Steueranmeldungen abgeben möchten und keine BZSt- Steuernummer haben, können Sie diese beim BZSt beantragen.
Hinweis:
Für die Erklärung Ihrer eigenen Einkünfte ist die BZSt-Steuernummer nicht geeignet. Wenn Sie in Deutschland wohnen und z. B. eine Einkommensteuererklärung abgeben möchten, ist nicht das BZSt sondern Ihr Finanzamt zuständig. Wenden Sie sich in diesen Fällen zur Erteilung einer Steuernummer bitte an das für Sie zuständige Finanzamt.
Den ausgefüllten Antrag übersenden Sie bitte an das Bundeszentralamt für Steuern. Bei einer elektronischen Übermittlung ist auch eine qualifizierte elektronische Signatur möglich.
Bundeszentralamt für Steuern
Referat St I B 5 – Abzugsteuer nach 50, 50a EStG
53221 Bonn
E-Mail: abzugsteuer@bzst.bund.de
Bankverbindung für das Steuerabzugsverfahren/Lastschriftverfahren
Für Überweisungen im Steuerabzugsverfahren verwenden Sie bitte die folgende Bankverbindung:
Empfänger: Bundeskasse Trier
Institut: Bundesbank Filiale Saarbrücken
IBAN: DE89 5900 0000 0059 0010 70
BIC: MARKDEF1590
Gläubiger-Identifikationsnummer: DE09 ZZZ0 0000 0000 01
Geben Sie bitte bei der Zahlung das Ihnen zugeteilte Kassenzeichen, die Steuerart und den Zeitraum an.
Lastschriftverfahren
Sie können die zu entrichtende Abzugsteuer (einschließlich steuerlicher Nebenleistungen) durch das BZSt bequem von Ihrem Konto im SEPA-Lastschriftverfahren abbuchen lassen.
Hierzu müssen Sie dem BZSt ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen. Eine gegenüber Ihrem Finanzamt erteilte Einzugsermächtigung gilt gegenüber dem BZSt nicht.
Mit der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren stellen Sie sicher, dass Ihre Zahlungen pünktlich beim BZSt eingehen, soweit Sie die Abzugsteuern fristgerecht angemeldet haben. Sie müssen die termingerechte Zahlung nicht überwachen und ersparen sich den Aufwand für die Überweisung. Die Teilnahme ist für Sie kostenfrei und jederzeit widerrufbar.
Die ausgefüllte Erklärung zur Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren senden Sie bitte per Post oder bei authentifizierter Signatur per E-Mail an:
Bundeszentralamt für Steuern
Referat St I B 5 – Abzugsteuer nach 50, 50a EStG
53221 Bonn
E-Mail: abzugsteuer@bzst.bund.de
Bankverbindung für Erstattungszwecke
Wenn Sie eine berichtigte Steueranmeldung einreichen, die zu einer Steuererstattung führt, bitten wir um Mitteilung der Bankverbindung für Erstattungszwecke, sofern Sie diese nicht bereits im Rahmen der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren mitgeteilt haben.
Steuerbescheinigung
Der Vergütungsschuldner ist verpflichtet, dem beschränkt steuerpflichtigen Vergütungsgläubiger eine Bescheinigung über die einbehaltene und abgeführte Steuer nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, wenn der Vergütungsgläubiger eine solche verlangt (§ 50a Abs. 5 Satz 7 EStG).
Eine Bestätigung der Angaben in der Steuerbescheinigung durch das BZSt oder andere Finanzbehörden ist gesetzlich nicht vorgesehen und wird vom BZSt auch nicht vorgenommen.
Die Steuerbescheinigung kann mittels qualifizierter elektronischer Signatur unterschrieben werden. Sie kann dem BZSt per Post, Fax oder E-Mail übermittelt werden.
Freistellungsoption nach § 50 c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG
Die Freistellung nach § 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG bietet in Fällen geringer steuerlicher Bedeutung, die Möglichkeit, die Abzugsteuer nach § 50a EStG zu ermäßigen oder die Vergütung vollständig freizustellen. Informationen zu diesem Verfahren (Freistellungsoption nach §50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG) finden Sie auf der entsprechenden Seite.
Formulare, Merkblätter und Vorschriften
Im Nachfolgenden finden Sie Formulare, Merkblätter und Vorschriften zur Abzugsteuer gemäß § 50a EStG.
Vorschriften
Vollmachten
Steuernummer
SEPA-Lastschriftverfahren
Elektronische Abgabe von Steueranmeldungen
Vordrucke für die Veranlagung nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 EStG
Ab dem Veranlagungszeitraum 2017 verwenden beschränkt steuerpflichtige Körperschaften den Vordruck KSt 1 mit den jeweiligen Anlagen. Der bisherige Vordruck KSt 1 C für beschränkt Steuerpflichtige ist weggefallen.
Bitte beachten Sie, dass der Vordruck KSt 1 sowie die zugehörigen Anlagen nur noch in Papierform zur Verfügung gestellt werden. Die entsprechenden Formulare können über das Kontaktformular angefordert werden.
Vordrucke für das nachgelagerte Veranlagungsverfahren für beschränkt Steuersteuerpflichtige zur Einkommensteuer finden Sie hier.
Eine weitergehende Auswahl von Vordrucken für das nachgelagerte Veranlagungsverfahren für beschränkt Steuersteuerpflichtige zur Körperschaftsteuer finden Sie hier.