Bundeszentralamt für Steuern

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Korruptionsprävention

Korruption und Korruptionsprävention

Allgemein

Korruption ist zu verstehen als Missbrauch eines öffentlichen Amtes, einer Funktion in der Wirtschaft oder eines politischen Mandats, begangen auf Veranlassung oder aus eigener Initiative zur Erlangung eines Vorteils für sich oder einen Dritten mit Eintritt oder in Erwartung des Eintritts eines Schadens oder Nachteils für die Allgemeinheit (in amtlicher oder politischer Funktion) oder für ein Unternehmen (in wirtschaftlicher Funktion). Als klassische Korruptionsdelikte gelten folgende Straftatbestände:

  • § 331 StGB Vorteilsnahme
  • § 332 StGB Bestechlichkeit
  • § 333 StGB Vorteilsgewährung
  • § 334 StGB Bestechung
  • § 335 StGB Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung

Korruption ist für einen demokratischen Rechtsstaat nicht hinnehmbar. Sie untergräbt das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in den Staat und in die Funktionsfähigkeit seiner Einrichtungen. Sie fördert die Staatsverdrossenheit und verursacht hohe volkswirtschaftliche Schäden. Bund, Länder und Gemeinden haben es sich daher zur Aufgabe gemacht, der Korruption entschieden entgegenzutreten. Auch die Wirtschaft fühlt sich zunehmend verantwortlich, wirksame Maßnahmen zu ergreifen. Unter Korruptionsprävention ist also die Vorbeugung gegen und die Vermeidung von Korruptionsdelikten zu verstehen. Aufgrund dessen hat die Bundesregierung unter anderem im Juli 2004 eine neu gefasste Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung mit entsprechenden Empfehlungen zur Umsetzung der Richtlinie erlassen. Wirksame Kontrollen und ein geschärftes Bewusstsein sind wesentliche Elemente einer funktionierenden Korruptionsbekämpfung.

Im Geschäftsleben ist es üblich, aus bestimmten Anlässen, zur Weihnachtszeit oder zum Jahreswechsel zu schenken und damit Freude über gute Kontakte oder erfolgreiche Zusammenarbeit zu zeigen.

Selbstverständlich freuen auch wir uns über den guten Kontakt zu den Partnern in der Wirtschaft und die reibungslose Erfüllung unserer Aufgaben gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern. Als Teil der öffentlichen Verwaltung ist allerdings die Annahme selbst kleiner Geschenke für die Beschäftigten des Bundeszentralamtes für Steuern immer mit einer Anzeigepflicht verbunden und nur in engen Grenzen erlaubt.

Deshalb eine besondere Bitte an unsere Geschäftspartner und Beteiligten in Verwaltungsverfahren:

Drücken Sie Ihre Zufriedenheit über eine gute Zusammenarbeit nicht mit Geschenken aus. Lassen Sie es erst gar nicht dazu kommen, dass unsere Beschäftigten - von Ihnen gut gemeinte - Geschenke zurückweisen müssen, damit kein Anschein für eine mögliche Beeinflussung bei der Wahrung öffentlicher Aufgaben entstehen kann.

Mit dem Verzicht auch auf kleine Geschenke, die Ihnen als Selbstverständlichkeit oder wegen ihres Wertes als Bagatelle erscheinen, betreiben wir aktiv Korruptionsprävention.

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