Steuerstraftaten/Steuermissbrauch
Gerichte und andere Behörden teilen den Finanzbehörden den Verdacht auf das Vorliegen bestimmter Steuerstraftaten mit. Die Pflicht dieser Stellen zur Übermittlung von Informationen an die Finanzbehörden ergibt sich aus § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) und anderen Vorschriften. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ist auch Empfänger solcher Mitteilungen.
Das BZSt erfüllt zudem Aufgaben im Bereich der nationalen und internationalen Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung.