Amtshilfe Umsatzsteuer
Die Finanzbehörden der EU-Mitgliedstaaten bekämpfen gemeinsam den Umsatzsteuerbetrug. Zu diesem Zweck können andere Finanzbehörden mit Hilfe eines Formulars Informationen von anderen Mitgliedstaaten einholen. Das Bundeszentralamt für Steuern ist in Deutschland Ansprechpartner für Auskunftsersuchen, Spontaninformationen und Zustellungsersuchen.
Hinweis
Aufgrund technischer Probleme stehen derzeit die Kontaktformulare nicht zur Verfügung. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Behebung.
Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis!
Verfahren
Alle Finanzbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind verpflichtet, sich gegenseitig Amtshilfe durch Auskunftsaustausch zu leisten.
Die Finanzbehörden können Informationen und Unterlagen von den anderen EU-Mitgliedstaaten schriftlich anfordern. Die für die Ermittlungen zuständige Behörde hat dabei die Auskünfte, die der andere Mitgliedstaat benötigt, in derselben Weise zu beschaffen, als wäre die eigene Besteuerung betroffen. Ohne vorheriges Ersuchen können die zuständigen Behörden Auskünfte erteilen, die für die Besteuerung im anderen Mitgliedstaat von Bedeutung sein können (Spontaninformationen). Daneben können Ersuchen zur Zustellung von z.B. Steuerbescheiden in andere Mitgliedsstaaten übermittelt werden.
Zur Vereinfachung und Beschleunigung des zwischenstaatlichen Auskunftsverkehrs in Umsatzsteuersachen haben sich die Mitgliedstaaten auf ein standardisiertes Verfahren unter Nutzung des elektronischen Formulars verständigt.
Amtshilfeverkehr mit der Schweiz
Die Europäische Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten sowie die Schweizerische Eidgenossenschaft beschlossen am 26. Oktober 2004 ein Abkommen über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen. Das Abkommen umfasst auch die Zusammenarbeit bei Verstößen gegen steuerrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet der Umsatzsteuer.
Zuständig für diese Form der Amtshilfe ist das Bundeszentralamt für Steuern. Wahrgenommen wird diese Aufgabe von der Zentralen Stelle zur Koordinierung von Prüfungsmaßnahmen in länder- und staatenübergreifenden Umsatzsteuer-Betrugsfällen (KUSS).
Zulässig sind nach Artikel 12 ff. des Abkommens Auskunfts-, Überwachungs- Zustellungs- und Ermittlungsersuchen.
Vorschriften
Fragen und Antworten
Ist eine direkte Übermittlung des E-Formulars durch die Landesfinanzbehörde an die zuständige ausländische Finanzbehörde möglich?
Grundsätzlich ist das BZSt für die umsatzsteuerliche Amtshilfe mit den übrigen EU-Mitgliedsstaaten zuständig.
Mit einigen EU-Mitgliedsstaaten wurde jedoch ein direkter Auskunftsaustausch zwischen verschiedenen Bundesländern und dem jeweiligen Mitgliedsstaat vereinbart. In diesen Fällen wurde die Zuständigkeit auf die entsprechende Landesfinanzbehörde durch das BMF übertragen. Ist ein solcher direkter Informationsaustausch vereinbart worden, so darf die Landesfinanzbehörde das elektronische Formular direkt an die zuständige ausländische Finanzbehörde übermitteln.
Für Fragen zum direkten Auskunftsaustausch wenden Sie sich bitte an ust-amtshilfe@bzst.bund.de
Was ist der Unterschied zwischen einer Spontanauskunft und einem Auskunftsersuchen?
Ein Auskunftsersuchen ist eine Bitte um steuerlich relevante Auskünfte von einem EU-Mitgliedstaat an einen anderen.
Eine Spontanauskunft stellt dagegen eine Art Kontrollmitteilung an einen anderen EU-Mitgliedstaat dar, in der steuerlich relevante Auskünfte erteilt werden, ohne dass der andere Mitgliedstaat danach gefragt hat. Eine Antwort darauf wird in der Regel nicht erwartet.
Wie viele elektronische Formulare sind auszufüllen, wenn Auskünfte zu Geschäftsbeziehungen eines inländischen Unternehmers mit mehreren ausländischen Unternehmern benötigt werden?
Die ersuchende Finanzbehörde muss für jedes zu prüfende Unternehmen ein eigenes Auskunftsersuchen stellen. Dies ist schon deshalb erforderlich, weil die Ermittlungen im ersuchten Mitgliedstaat regelmäßig von unterschiedlichen Finanzbehörden vorgenommen werden.
Kontakt
Bundeszentralamt für Steuern
Dienstsitz Saarlouis
Umsatzsteueramtshilfe
Ludwig-Karl-Balzer-Allee 2
66740 Saarlouis
E-Mail: ust-amtshilfe@bzst.bund.de
Zuständigkeitsbereich: Internationale Amtshilfe