Beitreibung und Zustellung
Der wachsende, internationale Personen- und Kapitalverkehr erleichtert zunehmend Steuerflucht und Steuerhinterziehung. Um diesem Trend entgegen zu wirken haben sich die EU- und andere Staaten auf eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden geeinigt. So können Verwaltungsbehörden anderer Staaten für die kooperierenden Staaten Verwaltungsakte und sonstige Entscheidungen zustellen und Steuern beitreiben.
Ersuchen
Nach der EU-Beitreibungsrichtlinie sind folgende Ersuchen zulässig:
- Auskunftsersuchen zu Vollstreckungszwecken
- Zustellungsersuchen
- Ersuchen um Beitreibung
- Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen
Das BZSt übermittelt inländische Ersuchen an die zuständige ausländische Behörde und nimmt entsprechende ausländische Ersuchen entgegen.
Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlagen der zwischenstaatlichen Amtshilfe bei der Steuererhebung ergeben sich aus:
- dem Recht der Europäischen Gemeinschaft, der Richtlinie 2010/24/EU (EU-Beitreibungsrichtlinie), der Durchführungsverordnung 1189/2011 aktualisiert/geändert durch DV 1966/2011 der Kommission (EU-Durchführungsverordnung) und dem Durchführungsbeschluss K (2011) 8193 der Kommission (EU-Durchführungsbeschluss) sowie
- den Doppelbesteuerungsabkommen oder Amts- und Rechtshilfeabkommen, soweit diese Regelungen zur Steuererhebung enthalten.
Die Richtlinie 2010/24/EU ist durch das EU-Beitreibungsgesetz (EUBeitrG) vom 07.12.2011 (BGBl. I S. 2592) in innerstaatliches Recht umgesetzt worden. Den Wortlaut einer Beitreibungsklausel für Doppelbesteuerungsabkommen finden Sie in Artikel 27 OECD-Musterabkommen.
Vorschriften
Hinweis: Das Bundeszentralamt für Steuern übernimmt für die hier zur Verfügung gestellten Rechtsvorschriften keine Gewähr hinsichtlich Vollständigkeit und Richtigkeit. Die Redaktion ist bemüht, aktuelle Änderungen zeitnah einzuarbeiten. Da die Aktualisierungen, insbesondere bei umfangreichen Änderungen, einige Zeit in Anspruch nehmen können, kann jedoch keine Garantie dafür übernommen werden, dass der bereitgestellte Stand der Rechtsvorschriften immer tagesaktuell ist.
Gleiches gilt für Inhalte von Seiten, die nicht vom Bundeszentralamt für Steuern erstellt worden sind, auf welche aber verwiesen wird (Links). Offiziellen Charakter haben ausschließlich die Veröffentlichungen im amtlichen Verkündungsorgan (in der Regel Bundesgesetzblatt oder Bundesanzeiger).
Merkblätter
Formulare
Hinweis
Zur Erstellung und Bearbeitung von Ersuchen nach der Richtlinie 2010/24/EU und der Übereinkunft mit dem Königreich Norwegen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer hat die Europäische Kommission eine zentrale Webanwendung (e-Forms Central Application) verpflichtend zur Verfügung gestellt.
Der Zugang für die Landes- und Kommunalfinanzbehörden ist über einen Weblink und ein Zertifikat realisiert worden. Das aktuelle Zertifikat hat eine Gültigkeit bis zum 02. Januar 2025 und wird vor Ablauf durch ein neues Zertifikat ersetzt. Das neue Zertifikat wird zu gegebener Zeit im passwortgeschützten Download-Bereich bereitgestellt.
Insbesondere wenn Ihre Gemeinde in Zukunft häufiger internationale Beitreibungsamtshilfe in Anspruch nehmen möchte, wird empfohlen, hierfür ein Funktionspostfach einzurichten (z. B. "beitreibungsamtshilfe@gemeinde.de"). So können Sie z. B. im Falle von Personalwechseln oder außerplanmäßigen Abwesenheiten sicherstellen, dass auch andere Bedienstete ohne Verzögerungen auf die E-Mails zugreifen können.
Die Dateien zur Erstellung von Ersuchen nach der EU-Beitreibungsrichtlinie sind passwortgeschützt.
Nach Anforderung über das Kontaktformular oder per Post an das
Bundeszentralamt für Steuern
Referat St I A 1 - Beitreibung und Zustellung
53221 Bonn
werden Ihnen die Zugangsdaten mit der Post zugesandt.
Hinweis
Zur Erstellung und Bearbeitung von Ersuchen nach der Richtlinie 2010/24/EU und der Übereinkunft mit dem Königreich Norwegen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer hat die Europäische Kommission eine zentrale Webanwendung (e-Forms Central Application) verpflichtend zur Verfügung gestellt.
Der Zugang für die Landes- und Kommunalfinanzbehörden ist über ei-nen Weblink und ein Zertifikat realisiert worden. Das aktuelle Zertifikat hat eine Gültigkeit bis zum 28. Oktober 2025 und wird vor Ablauf durch ein neues Zertifikat ersetzt. Das neue Zertifikat wird zu gegebener Zeit im passwort-geschützten Download-Bereich bereitgestellt.
Insbesondere wenn Ihre Gemeinde in Zukunft häufiger internationale Beitreibungsamtshilfe in Anspruch nehmen möchte, wird empfohlen, hierfür ein Funktionspostfach einzurichten (z. B. "beitreibungsamts-hilfe@gemeinde.de"). So können Sie z. B. im Falle von Personalwechseln oder außerplanmäßigen Abwesenheiten sicherstellen, dass auch andere Bedienstete ohne Verzögerungen auf die E-Mails zugreifen können.
Fragen und Antworten
Welche Arten von Forderungen können über ein Beitreibungsersuchen nach der EU-Beitreibungsrichtlinie oder nach DBA bzw. Rechts- und Amtshilfeabkommen mit Erhebungsklauseln beigetrieben werden?
In den Anwendungsbereich der EU-Beitreibungsrichtlinie fallen ausschließlich Forderungen steuerlicher Art und etwaiger Nebenleistungen (vgl. § 1 EU-Beitreibungsgesetz). Gleiches gilt für DBA bzw. Rechts- und Amtshilfeabkommen. Hier ergibt sich der Anwendungsbereich aus den jeweiligen Abkommenstexten.
Können auch Privatpersonen über ein Beitreibungsersuchen nach der EU-Beitreibungsrichtlinie oder DBA bzw. Rechts- und Amtshilfeabkommen zivilrechtliche Forderungen/Ansprüche beitreiben lassen?
Nein, die Amtshilfe in Beitreibungssachen nach der EU-Beitreibungsrichtlinie und DBA bzw. Rechts- und Amtshilfeabkommen bleibt den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der EU bzw. der Drittstaaten für steuerliche Forderungen vorbehalten.
Kontakt
Bundeszentralamt für Steuern
Steuerabteilung Internationale Zwischenstaatliche Amtshilfe - Beitreibung
An der Küppe 1
53225 Bonn
Zuständigkeitsbereich:
Internationale Amtshilfe