Meldeverfahren für steuerfreie Zuschüsse und Erstattungen
Im Bescheinigungsverfahren zur steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen werden erbrachte Beitragszahlungen zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung, zu Basisrentenverträgen, Altersvorsorgebeiträgen nach § 10a Absatz 5 Einkommensteuergesetz (EStG) bescheinigt. Weiterhin werden steuerfreie Zuschüsse sowie Erstattungen von Beiträgen zu Vorsorgeaufwendungen im automatisierten Verfahren bescheinigt. Die Datenübermittlung an die Finanzverwaltung erfolgt über die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA). Die ZfA unterliegt der Fachaufsicht des BZSt.
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Allgemeines
Mit dem Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) wurde ein weiteres automatisiertes Meldeverfahren für Behörden und andere öffentliche Stellen eingeführt. Dieses Verfahren dient der Erfassung von steuerfreien Zuschüssen sowie Erstattungen von Beiträgen zu Vorsorgeaufwendungen. Die Daten, die zur Gewährung und Prüfung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 EStG erforderlich sind, sind an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu übermitteln.
Die ZfA mit Dienstsitz in Brandenburg/Havel handelt als zentrale Stelle im Wege der Organleihe für das BZSt. Die ZfA gilt als Bundesfinanzbehörde und unterliegt der Fachaufsicht des BZSt.
Für die Meldung der steuerfreien Zuschüsse und Erstattungen ist der Meldedatensatz MZ 30 – steuerfreie Zuschüsse sowie Erstattungen von Beiträgen zu Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 4b Satz 4 bis 6 EStG – zu verwenden.
Kontakt
Bundeszentralamt für Steuern
Dienstsitz Berlin
DGZ-Ring 12
13086 Berlin
Telefon:
+49 228 406-0
Fax: +49 228 406-3710
Zuständigkeitsbereich:
Referat St II 8